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1. Deutsche Geschichte von der Völkerwanderung bis zur Gegenwart - S. 292

1913 - Bielefeld [u.a.] : Velhagen & Klasing
292 8. Die Hrbeiterverficberungsgetetje. Durch sie soll die arbeitende Bevlkerung bei Krankheiten und Unfllen und im Alter vor Not und Ver-armung geschtzt werden. (Nheres siehe S. 257 und S. 272.) Ii. Vom preuischen Staat. 1. Von der Verfaffung. Seit dem 31. Januar 1850 ist das Knigreich Preußen eine konstitutionelle (verfassungsmige) Monarchie. Der Kuig ist der Herrscher des Landes. Die gesetzgebende Gewalt bt er gemein-sam mit dem Landtag aus, der aus dem Herrenhaus -und dem Abgeordneten-haus besteht. . (Nheres der die Rechte des Knigs und der Volksvertretung siehe S. 227.) 2. Ton der Verwaltung des Staates. Das Staatsministerium. Der König ernennt fr die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung die obersten Beamten, die Minister. Sie bilden zusammen das Staatsministerium, an dessen Spitze der Ministerprsident steht. Preußen hat folgende 9 Ministerien: 1. Das Ministerium der auswrtigen Angelegenheiten. Es ist mit dem Auswrtigen Amt des Reiches vereinigt und hat die Aufgabe, die Beziehungen Preuens zu den deutschen Bundesstaaten zu regeln. 2. Das Kriegsministerium verwaltet die Militrangelegenheiten aller Bundesstaaten (auer Bayern, Sachsen und Wrttemberg). 3. Das Justizministerium. 4. Das Ministerium des Innern leitet die gesamte innere Verwaltung des Staates, besonders das Polizeiwesen. Auch die Medizinalangelegen-heiten sind ihm unterstellt. 5. Das Finanzministerium. 6. Das Kultusministerium beaufsichtigt die geistlichen und.die Unter-richtsangelegenheiten. 7. Das Ministerium fr Landwirtschaft, Domnen und Forsten. 8. Das Ministerium der ffentlichen Arbeiten. Ihm sind die Eisenbahnen, das Wasser- und das Straenbauwesen unterstellt. 9. Das Ministerium fr Handel und Gewerbe. Diesem ist auch das Berg-, Htten- und Salinenwesen zugeteilt. Die Oberrechnungskammer in Potsdam ist nur dem König unter-stellt. Sie fhrt eine genaue Aufsicht der das Rechnungswesen des Staates. 3. Die Verwaltung der Provinzen. Das gesamte preuische Staats-gebiet ist in 12 Provinzen eingeteilt, die von Oberprsidenten verwaltet werden. Jede Provinz zerfllt in Regierungsbezirke, an deren Spitze Regierungsprsidenten stehen. Die Regierungsbezirke sind in Kreise eingeteilt, in denen der Landrat (in Stadtkreisen der Polizeiprsident) der oberste Verwaltungsbeamte ist. 4. Die Selbftverwaltungsbebrden. Durch die Stdteordnung vom 19. November 1808 erhielten die Städte das Recht der Selbstverwaltung. Spter wurde auch den Kreisen, Provinzen und Landgemeinden allgemein dieses Recht unter der Oberaufsicht des Staates zuerkannt. a) Die Selbstverwaltung der Gemeinden. Die Gemeinden besetzen die Gemeindemter, verwalten ihre Angelegenheiten, beschlieen der die Art
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