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1. Deutsche Geschichte von der Völkerwanderung bis zur Gegenwart - S. 293

1913 - Bielefeld [u.a.] : Velhagen & Klasing
293 und die Hhe der zu erhebenden Gemeindesteuern und whlen ihre Vertreter zum Kreistag und zum Provinziallandtag. In selbstndigen Gutsbezirken hat der Besitzer die Rechte und Pflichten eines Gemeindevorstehers. , In den Landgemeinden whlen die Gemeindemitglieder die Gemeinde-Vertretung. Diese whlt den Gemeindevorsteher (Schulzen) und zwei (oder mehr) Schffen (Gemeindelteste). Die Verwaltung der Städte erfolgt durch die Stadtverordnetenver-sammluug und den Magistrat. Die Stadtverordneten werden von den Brgern auf sechs Jahre gewhlt. Sie beraten in ffentlichen Sitzungen der alle stdtischen Angelegenheiten, beschlieen der die Verwaltung des Gemeindevermgens und beaufsichtigen die ganze stdtische Verwaltung. Der Magistrat, bestehend aus dem Brgermeister und den Stadtrten, wird von der Stadtverordnetenversammlung gewhlt. Er hat die Verwaltung der stdtischen Angelegenheiten zu besorgen. b) Die Selbstverwaltung der Kreisangelegenheiten (z. B. Wege-und Straenbauten, Armensachen) erfolgt durch den Kreistag, der aus 25 bis 50 Kreisangehrigen besteht. Mit der laufenden Verwaltung ist der Kreisausschu, bestehend aus dem Landrat und 6 Mitgliedern des Kreistags, beauftragt. c) Der Provinziallandtag setzt sich aus 60 bis 100 Proviuzewgesessenen zusammen, die von den Kreistagen und den Stadtkreisen gewhlt werden. Er bert und beschliet der den Bau und die Unterhaltung der Landstraen, der Landeskultur, Denkmalpflege, Anstalten fr Arme, Blinde, Irre, Taubstumme u. a. Die Verwaltung dieser Angelegenheiten ist dem Provinzialausschu bertragen, der aus dem Vorsitzenden und 7 bis 12 Mitgliedern des Provinzial-landtags besteht. Der (besoldete) Landeshauptmann (Landesdirektor), der von dem Provinziallandtag gewhlt wird und vom König besttigt sein mu, hat sr die Ausfhrung der gefaten Beschlsse zu sorgen. ^ 5. Die Einnahmen und Husgaben des Staates, a) Staatshaushalt. Die Einnahmen und Ausgaben des Reiches sowie fast aller Bundesstaaten werden durch ein Gesetz im voraus ans ein Jahr geregelt. Diese Zusammenstellung nennt man den Reichs- bezw. Staatshaushalt (Etat oder Budget). Decken die Einnahmen die Ausgaben, so ist er im Gleich-gewicht. bersteigen dagegen die Ausgaben die Einnahmen, so entsteht ein Fehlbetrag (Defizit); bersteigen die Einnahmen die Ausgaben, so entsteht ein berschu. b) Die Einnahmen des preuischen Staates. Sie bestehen: 1. aus den berschssen der Betriebsverwaltungen (Domnen, Forsten, Berg-und Salzwerke, Lotterie, Seehandel und Eisenbahnen) und 2. aus den Steuern. Diese sind teils direkte, teils indirekte. Als direkte Steuern erhebt der Staat die Einkommen- und die Ver-mgens- oder Ergnzungssteuer. Die Einkommensteuer wird von dem gesamten reinen Einkommen der Steuerpflichtigen erhoben. Die Einkommen unter 900 M sind steuerfrei. Von Gieorg-Eckert-Institut fr internationale Schulbuchforschung Braunschweig -Schulbuchbibliothek -
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