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1. Deutsche Geschichte - S. 64

1912 - Hannover-List : Carl Meyer (Gustav Prior)
64 17. Karl der Groe. 768814. berwachen mute. Mit besonderer Borliebe hielt der Kaiser dieses Hofgericht an den Orten, wo die Reichsfrsten zu gemeinsamer Be-ratung versammelt waren. In den einzelnen Gauen hielten die Grafen der gewhnliche Dinge Gericht; denn Gerichtsbarkeit und Verwaltung waren damals noch in einer Hand. Zu bestimmten Zeiten wurden Gerichtstage gehalten, in denen nach frnkischem Rechte geurteilt wurde. Das Gericht hie Ding._ Der Graf berief die Dingpflichtigen zum echten Ding auf einer Mahlstatt feines Gaues; sieben Schffen standen ihm dabei zur Seite; das waren angesehene Männer des Gaues, die vom Grafen erwhlt waren, das Urteil schaffen" zu Helsen. Die Gerichtspflicht der kleineren Freien erleichterte Karl, indem er die Zahl der ungebotenen Dinge, zu welchen alle Eingesessenen eines Gaues erscheinen muten, auf drei im Jahre herabsetzte. Die Gemeinde gab ihre Zustimmung oder Ab-nelgung kund wie ehedem. Minder wichtige Angelegenheiten erledigte der Graf mit den Schffen und den streitenden Parteien allein im gebotenen Ding; dazu wurde die Gemeinde nicht geladen. Das Gottesurteil hatte seit der Einfhrung des Christentums eine hhere Bedeutung bekommen? Karl der Groe hatte besohlen, demselben Glauben beizumessen, Der Zweikampf wurde nur noch selten zum Beweise der Unschuld angewandt; an seine Stelle traten die Kreuzprobe, die Probe des siedenden Wassers des glhenden Eisens und der Wassertauche. Bei der Kreuzprobe stellten sich die Gegner mit kreuzweise emporgestreckten Armen vor ein Kreuz; wer die Arme zuerst sinken lie, galt als schuldig. Wer Arm oder Hand unverletzt aus dem siedenden Wasser zog, wer glhendes Eisen tragen oder barfu einen glhenden Rost berschreiten konnte, ohne sich zu verbrennen, galt als schuldlos, ebenso derjenige, der lebendig aus dem Wasser kam, in welches er eine Zeitlang getaucht war. Die Strafen wurden durch die Einfhrung des Christentums nicht gemildert, nur der heidnische Opfertod siel fort. c. Das Heerwesen. Die Heere, mit denen Karl der Groe seine Kriege fhrte, bestanden aus dem Aufgebot der freien Männer seines Reiches, dem Heerbann, und aus deu Vasallenscharen, welche ihm die Groen des Reiches, die Grafen, Erzbischfe, Bischfe, Aebte, kurz alle groen Grundherren, zufhre muten. Der Wehrpflichtige mute sich nicht nur selbst kleiden und bewaffnen, sondern auch fr drei Monate Lebensmittel mit sich führen. Jeder Reiter kam mit Schild und Lanze, zweihndigem Schwert, Bogen und Pfeilen. Anf Wagen lagen Hacken, Keile, Mauerbohrer, Aexte, Grabscheite, eiserne Schaufeln und sonstiges Kriegsgert, ausreichend fr mindestens drei Monate. Fr die kleinen Freien aber wurde die Wehrpflicht infolge der vielen langen Heerzge und des zunehmenden Reiterdienstes immer schwerer, und viele ver-armten. Um ihnen die Last zu erleichtern, verordnete Karl, da nur derjenige wehrpflichtig sein solle, welcher mindestens vier Hufen Land besitze. Von denen, die nicht soviel besen, sollten mehrere zusammen nur einen Krieger stellen, und zwar so, da der eine ins Feld ziehe, die anderen fr dessen Ausrstung, Bewaffnung und Verpflegung zu sorgen htten. Aber auch diese Last war manchem noch zu schwer. Da nun alle Hrigen und Pchter fremden Gutes vom Kriegsdienst befreit waren, so verzichteten viele freie Bauern auf ihr Eigentum, gaben es einem reicheren Nachbar und lieen es sich von diesem als Pacht- oder Lehensgut wiedergeben. Nun waren sie ihren Eigenbesitz
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