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1. Deutsche Geschichte - S. 426

1912 - Hannover-List : Carl Meyer (Gustav Prior)
426 114. Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reichs. Prsidenten zum Wort melden. Ist alles ordnungsmig durchberaten, so lt der Prsident abstimmen, in der zweiten Lesung der die einzelnen Punkte des Gesetzes, m der dritten der das Gesetz im ganzen. Ist die Mehrzahl dafr, so tst das Gesetz angenommen. Nunmehr geht es zurck an den Bundesrat und von da an den Kaiser, der es unterschreibt, auch vom Reichskanzler unterzeichnen lt und den Behrden den Befehl gibt, das auszufhren, was das Gesetz vorschreibt. 6. Die Reichsverwaltung, a. Der Reichskanzler. Oberster Beamte der Reichsverwaltung und allein verantwortlicher Minister des Reiches ist der Reichskanzler. In seiner Hand laufen alle Fden der Reichsregierung zusammen. Er fhrt den Vorsitz im Bundesrat; er berwacht im Namen des Kaisers die Ausfhrung der Reichsgesetze, die Verwaltung und Ausfhrung der Reichsangelegenheiten. Ihm sind smtliche Reichsbehrden unterstellt. Seinen Verkehr mit den einzelnen Behrden vermittelt die Reichskanzlei. Smtliche Reichsgesetze und kaiserliche Erlasse, soweit diese nicht rein militrisch sind, unterzeichnet neben dem Kaiser auch der Reichskanzler; dieser bernimmt damit die Verantwortung. b. Die Reichsmter. Fr die einzelnen Zweige der Reichs-Verwaltung sind besondere Reichsmter eingerichtet, die von Staats-sekretren geleitet werden. Diese sind dem Reichskanzler unterstellt und nicht, wie die Minister in Preußen, fr ihr Fach allein verant-wortlich. Zu den Reichsmtern gehren das Auswrtige Amt, das Reichsamt des Innern, das Reichsmarineamt. das Reichs-justizamt, das Reichsschatzamt, das Reichspostamt, das Reichs-eisenbahnamt und das Reichskolonialamt. 7. Der Reichshaushalt, a. Der Haushaltsplan. In jedem Jahre mu der Staatssekretr im Reichsschatzamt dem Reichstage den Reichshaushaltsetat vorlegen. Das ist der Plan, aus dem die Einnahmen und Ausgaben des Reiches zu ersehen sind. Der Reichstag hat den Haushaltsplan oder den Etat dnrchznberaten, ihn nach seiner Meinung zu ndern und zu genehmigen, lieber die einzelnen Posten mu der Staatssekretr oder dessen Vertreter dem Reichstage Rede und Antwort stehen. Nach Schlich des Jahres hat die Regierung dem Reichstage die Abrechnung vorzulegen. b. Die Einnahmen. Die Einnahmen des Reiches flieen aus den Zllen, den Steuern, den Post-, Telegraphen- und Reichs-Eisenbahn-betrieben, aus den berschssen der Reichsbank und dem Ertrag der Reichsdruckerei, sowie aus den Beitrgen der Bundesstaaten zu den Kosten der Reichsverwaltung (Matrikularbeitrge). Gewisse Einnahmen kommen auch aus dem Reichsvermgen; es besteht aus den Reichs-Eisenbahnen in Elsa-Lothringen, aus dem Reichskriegsschatz, d. i. einer Summe von 120 Millionen Mark, die in gemnztem Gelde im Juliusturm zu Spandau aufbewahrt wird fr den Fall einer Mobil-machung, aus den Festungen und Verwaltungsgebuden des Reichs. Zlle und Steuern. Aus den Zllen bezieht das Reich seine bedeutendsten Ein-nahmen. Das Reich ist ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet, das von einer gemein-schastlichen Zollgrenze umgeben ist. Die Zlle von den Waren, die in das Reichsgebiet eingefhrt werden, werden an den einzelnen Landesgrenzen von den Landesbehrden erhoben, aber der Reichskasse zugefhrt. Die Hhe der Zlle und die Bedingungen, unter denen die Einfuhr von Waren aus fremden Lndern gestattet wird, setzt das
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