Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Deutsche Geschichte - S. 429

1912 - Hannover-List : Carl Meyer (Gustav Prior)
115. Die preuische Staatsverfassung. 429 3. Der König. An der Spitze des preuischen Staats steht der König. Die Knigswrde ist erblich im Mannesstamme der Hohenzollern und geht stets auf den ltesten Sohn des Knigs der; ist ein solcher nicht im, so erbt der nchst berechtigte mnnliche Anverwandte die Krone. Der König regiert das Land, d. h. er leitet die Verwaltung mit Hlfe seiner Minister und der brigen Beamten nach der Ver-fassung und den brigen Gesetzen. Das Recht und die Macht, Gesetze zu geben (die gesetzgebende Gewalt), teilt er mit den Vertretern des Volkes, mit dem Landtage. Der Monarch ist also in seiner gesetzt gebenden Gewalt beschrnkt, und wir bezeichnen Preußen deshalb als umschrnkte oder verfassungsmige (konstitutionelle) Monarchie. Der König leistet bei seiner Thronbesteigung den Eid auf die Ver-fassung. Nach den Bestimmungen derselben ist die Person des Knigs unverletzlich. Alle Regierungsakte des Knigs bedrfen zu ihrer Gltig-feit der Gegenzeichnung eines Ministers, der dadurch die Verantwortlich-feit bernimmt. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu; er ernennt und entlt die Minister; er befiehlt die Verkndigung der Gesetze; er fhrt den Oberbefehl der das Heer; er ernennt die Offiziere, sowie die Beamten, besetzt alle Stellen im Heere, sowie in den brigen Zweigen des Staatsdienstes, sofern nicht das Gesetz ein anderes befiehlt. Der König hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung. Er verleiht Titel und Orden. Er beruft den Landtag und erffnet, vertagt und schliet die Sitzungen. Die Einnahmen des Knigs beruhen zunchst auf seinem Privateigentum; das find unveruerliche Besitzungen und Einknfte der kniglichen Familie, die dem jeweiligen Inhaber der Krone zustehen. Dazu kommt ein Teil aus den jhrlichen Ertrgen der Staatsdomnen und eine Beisteuer (die Zivilliste) aus den brigen Einnahmen des Staats, die von der Volks-Vertretung bewilligt werden mu. Als Deutscher Kaiser hat der König von Preußen kein Einkommen. 4. Der Landtag, a. Die beiden Huser des Landtags. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgebt, das Herrenhaus und das Ab-geordnetenhaus. Beide Kammern zusammen bilden den preuischen Landtag. Zu jedem Gesetz ist die bereinstimmung des Knigs und beider Huser des Landtags erforderlich. Beide Huser mssen all-jhrlich mindestens einmal, und zwar in der Zeit von Anfang November bis Mitte Januar, einberufen werden; sie werden gleichzeitig berufen, erffnet, vertagt und geschlossen. Ihre Sitzungen sind ffent-lich. Alle Gesetze des preuischen Staats unterliegen ihrer Zustim-mnng; sie nehmen teil an der Aufstellung des Staatshaushalts, an der Ueberwachung der Finanzverwaltung, wirken mit bei der Aufnahme von Staatsanleihen, beaufsichtigen das Staatsschuldenwesen und be-willigen die Steuern. Beide Huser haben auerdem das Recht, Bittgesuche (Petitionen) entgegenzunehmen, Anfragen (Interpellationen) an die Regierung und Zuschriften (Adressen) an den König zu richten, b. Das Herrenhaus. Das Herrenhaus ist durch eine knigliche Verordnung vom 7. November 1853 entstanden. Seine Mit-
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer