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1. Deutsche Geschichte - S. 440

1912 - Hannover-List : Carl Meyer (Gustav Prior)
440 117. Der innere Ausbau des Deutschen Reiches. Heizern usw. Kiel und Wilhelmshaven sind unsere Kriegshfen Die gesamte deutsche Marine steht nicht nur im Kriege, sondern auch im Frieden allein unter dem Oberbefehl des Kaisers. 3. Rechtswesen. Zu der Waffengemeinschaft gesellte sich als Zweites einigendes Band die Rechtseinheit, die einen gleichen Rechts-schtz fr alle Brger des Reiches begrndet hat. Die Rechtseinheit wurde eingeleitet durch die Schaffung des Strafgesetzbuches vom Jahre 1871, einer Fortsetzung des schon zur Zeit des Norddeutschen Bundes bestehenden gemeinsamen Strafrechts. Im Jahre 1877 trat eine fr das ganze Reich gltige Prozeordnung hinzu; dann wurde eine einheitliche deutsche Gerichtsverfassung geschaffen, die am 1. Ok-tober 1879 in Kraft trat. Nach dem Vorbilde der Hannoverschen Gerichtsverfassung von 1850(S.392) hob ste alle Privatgerichtsbarkeit vllig auf und trennte die brgerliche und die Straf-rechtspflege gnzlich von der Verwaltung. Die Gerichte sind Staatsgerichte. Fast in jeder iletnen Stadt ist ein Amtsgericht, in jeder greren Stadt ein Landgericht, m jeder preuischen Provinz und fast jedem der brigen Bundesstaaten ein Ober-landesgericht. Das Reichsgericht, als oberstes Gericht des ganzen Deutschen Reiches, hat seinen Sitz in Leipzig und besteht aus mehreren Senaten. Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. Die hheren Gerichte werden mit mehreren Richtern besetzt. Wer mit dem Urteile der niederen Gerichte nicht zufrieden ist, kann in der Regel Berufung einlegen und von Gericht zu Gericht bis zum Reichsgerichte gehen. Dte Verhandlungen werden ffentlich gefhrt, doch kann der Zutritt unerwachsenen Personen und solchen, welche in einer der Wrde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen, versagt werden. Fr die Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen sind bei den Amtsgerichten Schffengerichte (fr leichte Strafflle), bei den Landgerichten Strafkammern (fr schwerere) und Schwurgerichte (fr bestimmte Gruppen von Verbrechen) gebildet. Jedes Schffengericht besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei Schffen. Die Strafkammern sind nur aus Berufsrichtern zusammengesetzt. Die Schwurgerichte bestehen aus je zwlf Lateu als Geschworenen. Schffe und Geschworener kann jeder selbstndige Deutsche werden, der das dreiigste Lebensjahr zurckgelegt hat. sich im Besitz der brgerlichen Ehrenrechte befindet und keine ffentliche Armenuntersttzung geniet; sie den bei den Gerichtsverhandlungen das Richteramt im vollen Umfange und mit gleichem Rechte wie die gelehrten Richter. Seit dem 1. Januar 1900 haben wir fr das gesamte Reich auch ein einheitliches brgerliches Recht, d. h. alle Bestimmungen, die sich auf Erbschaft, Pacht, Miete, Vertrge, Vormundschaft und alle anderen im brgerlichen Leben vorkommenden Rechtsverhltnisse beziehen, sind durch Gesetz in einheitlicher Weise geordnet. Bis dahin hatte jeder Bundesstaat sein besonderes brgerliches Recht, und Preußen hatte sogar mehrere Rechtsgebiete. Das nun gltige gemeinsame brgerliche Recht ist niedergeschrieben in dem Brgerlichen Gesetzbuch, dessen Entwurf von bedeutenden Rechtsgelehrten (Planck u. a.) im Auftrage der Regierung fertiggestellt, vom Reichstage angenommen worden und das am 1. Januar 1900 in Kraft getreten ist. Damit ist die deutsche Rechtseinheit vollendet. Durch das gemeinsame brgerliche Recht hat das deutsche Einigungswerk seine Krnung erhalten: Ein Kaiser, ein Reich, ein Recht! 4. Einheit im Verkehrs- und Wirtschaftsleben, a. Die Wirtschaftseinheit. Das Reichsgebiet bildete schon frher, seit dem Ausbau des Zollvereins (S. 364), in gewissem Sinne eine Wirtschaft-
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