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1. Die Ausgestaltung der europäischen Kultur und deren Verbreitung über den Erdball - S. 169

1912 - München : Oldenbourg
Tie Verfassung des Teutschen Reiches. 169 Souveränitätsrechte, soweit das zum einheitlichen und kraftvollen Auftreten nach außen notwendig erschien. Hinwiederum nahm man gebührende Rücksicht auf die bestehenden Zustände, wie sie sich nun einmal als Ergebnis der territorialen Entwicklung Deutschlands herausgebildet hatten. Allseits wurde anerkannt, daß die deutschen Stämme seit Jahrhunderten mit ihren Herrscherhäusern verwachsen und die Fürstenhöfe der Mittel- und Kleinstaaten Brennpunkte wirtschaftlicher und besonders geistiger Kultur sind (vgl. die zahlreichen kleineren Universitäten, Hoftheater, Kunstbauten, Kunstsammlungen rc. rc.). Deshalb gewährt die Reichsverfassung den Einzelstaaten innere Selbständigkeit und den notwendigen Spielraum zur Entfaltung ihrer Stammeseigenart und sichert dennoch eirte geschlossene Einheit nach außen. Mag also die staatliche Form unseres Vaterlandes im einzelnen verbesserungsfähig sein, im großen und ganzen entspricht und genügt sie den Bedürfnissen des deutschen Volkes. 1. Das Deutsche Reich ist ein konstitutioneller Bundesstaat. — Das Reichsgebiet umfaßt 26 Einzelstaaten und zwar 4 Königreiche, 6 Großherzogtümer, 5 Herzogtümer, 7 Fürstentümer, 3 Freie Städte und die unmittelbaren Reichslande Elsaß-Lothringen, die von einem Statthalter regiert werden. Dieses Gesamtgebiet hat eine gemeinschaftliche Zollgrenze und einheitliche Münzen, Maße und Gewichte; ferner gilt Freizügigkeit und Gewerbefreiheit innerhalb aller Reichstelle. Außerdem find einheitlich die Vertretung nach außen (äußere Politik), das Kriegswesen zu Wasser und zu Lande sowie das Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, insofern hier nicht die einzelnen Reservatrechte (S. 165) in Frage kommen, dazu das Zoll-, Handels- und Kolonialwesen, soweit es staatlich geregelt wird, das öffentliche Gesundheitswesen (Abwehr von Seuchen?c. rc.), das Patentwesen u. ä. 2. Die Reichseinnahmen bestehen in den Erträgnissen der Zölle (aus die Einfuhr von Getreide, Vieh, Jndustrieerzeugniss en usw.), der Verbrauchssteuern (aus Bier, Branntwein, Beleuchtungsmittel, Salz, Schaumwein, Tabak, Zucker), der U m s a tz st e u e r n (auf Geldgeschäfte, Besitz- und Vermögensveränderungen u. dgl.), ferner in den Überschüssen der Reichspost und der Reichseisenbahnen. Davon bestreitet man auch die Reichsausgaben, die hauptsächlich in den Kosten des Reichsheeres und der Reichsflotte, in den Verwaltungskosten der Reichsbehörden und Reichsämter bestehen. Ergeben sich im Reichshaushalt Fehlbeträge, so haben die einzelnen Bundesstaaten durch Matri-kularbeiträge (nach Maßgabe ihrer Bevölkerungszahl) dafür aufzukommen oder man nimmt Reichsanleihen auf. 3. Verwaltung und Rechtspflege sind einheitlich geordnet, in der Einzel-durchsührung aber den Bundesstaaten überlassen. Es bestehen für minder wichtige Zivilstreitigkeiten und leichtere Vergehen die Amtsgerichte (mit Zuziehung von bürgerlichen Schöffen), für wichtigere Zivilstreitigkeiten, ernstere Vergehen und minder schwere Verbrechen die Landgerichte (zugleich Berufungsinstanzen gegenüber den Amtsgerichten), als höhere Berufungsinstanzen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten die Oberlandesgerichte (gegenüber den Entscheidungen der Landgerichte). Schwere Verbrechen und Preßvergehen kommen vor die Schwurgerichte, die aus 12 Laienrichtern (Geschwornen)
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