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1. Geschichte des Mittelalters bis zum Westfälischen Frieden - S. 19

1911 - Leipzig : Hirt
Das Lehnswesen. 19 Whrend er den gemeinfreien Bewohnern des nnterworfnen Landes ihren Besitz lie, zog er als Sieger die Allmende (= Gemeindegut), die Gter der Adligen, und die herrenlosen Lndereien, nmlich die Besitzungen der Gefallenen und Geflohenen, ein. Einen groen Teil dieser Lnder-strecken behielt er fr sich, den Rest verteilte er unter smtliche Kriegs-teilnehmer als freies, erbliches Eigentum. Mau nannte es Allodium s>a 2inot>. (= Alleigen, Ganzeigen). 2. Die Verteilung der Lehen. Des Knigs Anteil, Kron gut od er Die Domne. Domne, d. i. Herrengut, geheien, war so umfangreich und lag so im ganzen Lande zerstreut, da seine Bewirtschaftung unmglich von einer Stelle aus geschehen konnte. Daher verteilte ihn Chlodwig in einzelnen Gtern unter die verdienten, in der Treue bewhrten Herren seines Gefolges. Dadurch sicherte er sich gleichzeitig deren Untersttzung und Willfhrigkeit fr die Zukunft. Das Gut gehrte dem Inhaber aber nicht als Eigentum oder Erbgut (als Allod), sondern nur zur Nutz-nienng. Es war ihm nur auf eine bestimmte Zeit, hufig auf Lebenszeit, verliehen und wurde daher Lehen, auch Benefizium, oder Feudum, Das Lehen. Feod (von fides die Treue) genannt. König Chlodwig war als Verleiher des Gutes der Lehnsherr; die Empfnger, dielehnstrger, hieen Lehnsmannen, Vasallen oder Leudes. 3. Die Verpflichtungen der Lehnsleute. Mit der bernahme eines Lehens f^imste. verpflichtete sich der Lehnstrger zu mancherlei Diensten, namentlich zum Heer- und Hofdienste, d. h. er versprach, seinen Herrn auf deffen Kriegs- zgen mit einer bestimmten Anzahl von Kriegsleuten zu begleiten und am Hofe zu erscheinen, um dort gewisse mter zu bernehmen und sich an den Gerichtssitzungen, an den Verhandlungen und Beratungen zu beteiligen. Kam der Lehnsmann seinen Verpflichtungen nicht nach, so wurde ag\Sftns er vor das Lehnsgericht geladen. Der Spruch der Lehnsgenossen konnte ihm, besonders wenn er sich der Felonie, der Untreue gegen seinen Herrn, schuldig gemacht hatte, sein Lehen entziehen. 4. Gegenstand des Lehens. Gegenstand des Lehens aber war nicht Gegenstand blo der Grundbesitz (Acker, Wald, Wiese, Weinberg, einzelne Hfe, Provinzen und Lnder), sondern alles, was Nutzen und Einkommen ge-whrte, also auch einzelne Huser, Burgen, Schlsser, Städte, Mhlen, Brauereien, Fischereien und Einknfte aus Wldern, Jagden, Zllen, Brckengeldern und Zehnten. Kirchen, Klster, Hospitler wurden in der Regel an geistliche Herren bertragen. Manche Lehen waren so umfangreich, da der Lehnstrger sie oft in kleinern Teilen weiterverlieh, wodurch Lehen zweiten und dritten Grades, sogenannte Afterlehen, entstanden. Um das Jahr 1000 wurden die Afterlehen. Lehen nach und nach erblich; 200 Jahre spter war die Erblichkeit voll-stndig durchgefhrt. 2*
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