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1. Mit einem Anhang von 79 Bildern und 9 Karten in Farbendruck - S. 58

1911 - Breslau : Hirt
58 A. Von der Vlkerwanderung bis zum Westflischen ^rieben. aufzuraffen. Kaiser Friedrich wute nicht einmal das Reich vor empfindlichen Verlusten zu bewahren. Die Schweizer machten sich mehr und mehr vom Reiche unabhngig (Tellsage); die Schleswig-Hol-st einer whlten den König von Dnemark (1460) zu ihrem Herzoge, und das Ordensland Preußen wurde 1466 fast ganz eine Beute der Polen. 11. Maximilian I. 14931519. a) Maximilian und die Landsknechte. Maximilian, der Sohn Friedrichs Iii., war von kniglichem Anstnde, ungewhnlicher Krper-kraft und in allen ritterlichen Knsten Meister. (Bild 44.) Seinen verwegenen Mut hat er auf der Gemseujagd und in der Schlacht oft bewiesen. Weil das dahinsiechende Rittertum in Maximilian noch einmal alle seine Schnheiten entfaltete, so nennt man ihn wohl den letzten Ritter". Die Ritter hatten durch die aufgekommenen Feuerwaffen ihr Ubergewicht im Kriege verloren. Eine allgemeine Wehrpflicht, wie in den ltesten Zeiten und wie auch heute, gab es damals nicht, sondern man warb Streiter fr Geld oder Sold cm; sie heien deshalb Sldner, Soldaten. Da sich unter ihnen manch verkommener Gesell befand, be-stimmte Maximilian, da nur ein kaiserlicher Oberst in deutschen Landen werben drfe. Daher nennt man diese Sldner Landsknechte. Sie hatten ihre eigene Gerichtsbarkeit, ihre eigenen Sitten und Lieder. Ihre Tracht zeigte den bergang von der alten zur neuen Zeit. Einige trugen noch wie die Ritter Brust- und Rckenpanzer, Helm und Beinschienen, andere dagegen Lederwams, weite Pluderhosen und Filzhut. Der Schild war verschwunden; als Angriffswaffen benutzten sie die Hellebarde, den langen Spie oder auch schon die Bchse, die beim Abfeuern auf eine Gabel gelegt wurde. (Bild 50.) b) Das Reichskammergericht. Noch immer bestand das Fehde-recht. Nur selten gab es eine Zeit, in der in Deutschland nicht eine 1495 Fehde ausgefochten wurde. Deshalb wurde endlich 1495 auf dem Reichstage zu Worms das Fehderecht aufgehoben, der ewige Landfrieden verkndet und ein Reichskmmergericht in Frankfurt a. M. errichtet, das auch die Streitigkeiten der Groen schlichten sollte. Damit hrten die Fehden nicht sofort auf; aber ihre Urheber konnten jetzt bestraft werden. Die Richter des Reichskammergerichts richteten nach rmi-schem Recht, das allmhlich das deutsche verdrngte. Es war in latei-nischer Sprache geschrieben, die nur die Gelehrten verstanden. An die
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