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1. Von den Anfängen der Germanen bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges : Lehraufgabe der Unterprima - S. 108

1911 - Leipzig : Teubner
108 Zweiter Zeitraum. schon lange, vorbereitete Auflsung des Einheitsstaates in einen Bund von Territorialstaaten zur Tatsache wurde. Um die Wahl seines Sohnes Heinrich zum Rmischen König durchzusetzen, hatte Friedrich den geistlichen Fürsten der Eigensucht derwelt-lichen war durch die Regentschaft eines Kindes nur gedient auer-Das Privileg ordentliche Vorrechte einrumen mssen. Das Privileg zu-guusten der geistlichen Fürsten" vom Jahre 1220 erneuerte den mo- Verzicht des Kaisers auf jeden Einflu bei der Wahl, gab die knig-liehe Gerichtsbarkeit und die Errichtung von Mnz- und Zollsttten auf geistlichem Boden auf, verbot den Bau von Burgen und Stdten in diesen Gebieten, nahm den bischflichen Stdten die Selbstverwaltung und untersagte ihnen die Bildung von Znften und die Aufnahme geistlicher Untertanen als Pfahlbrger" (f. 31,1). Damit hrte der geistliche Besitz aus, eine Sttze fr das Knigtum zu sein. 'Ein Jahrzehnt spter veranlate die Notwendigkeit, im Hinblick auf die italienischen Verhltnisse mit den deutschen Fürsten in Frieden zu : leben, den Kaiser seine Zustimmung zu dem vom jungen König Hein-Das Wormse rieh ihnen zugestandenen Wormser Privileg vom Jahre 1231 zu Privileg" 12311 ge6eu/ durch das dieder hohengeistlichkeit eingerumten Hoheits-rechte auch aus die weltlichen Fürsten ausgedehnt wurden. Indem den Landesherren"^ auch das Recht der Gesetzgebung und Besteuerung und zwar unter Zustimmung der ^hervorragendsten Vertreter des Landes" gegeben wurde, legte das Wormser Privileg den Grund zur frstlichen Landeshoheit und zur laudstn-difchen Verfassung. Es scheint, da König Heinrich der ber-ans starken Schmlerung deutscher Knigsrechte mehr als sein Vater widerstrebt habe; jedenfalls geriet er nicht nur mit den deutschen Fr-sten, sondern auch mit dem Kaiser, der sich ganz auf ihre Seite stellte, in schwere Zerwrfnisse, die damit endeten, da Friedrich den ausstn-bischen Sohn 1235 gefangen nahm und in eine unteritalische Feste bringen lie (f 1242). Bei Gelegenheit dieses Aufenthalts in Deutsch-Das Mainzer laud erlie der Kaiser von Mainz aus sein berhmtes Landfriedens-tia0"feiriem58= gefetz, das erste in deutscher Sprache, durch das die Selbsthilfe (Fehde) auf den Fall der Rechtsverweigerung oder Notwehr beschrnkt und mit der Anstellung eines Reichshofrichters (iudex curiae) eine Art von stehendem Reichshofgericht begrndet wurde. Gleichzeitig ber-gab Friedrich, um die Ruhe in Deutschland nach Mglichkeit zu sichern, Ottos Iv. Neffen Otto dem Kinde" den welfifchen Allodialbefitz Brannfchweig-Lneburg als Herzogtum. l) In dieser Urkunde werden die Fürsten zum ersten Male als Territorial-Herren (domini terrae) bezeichnet, während die spteren Landstnde^' mit dem Aus-drucke 'meliorea et maiores terrae' angedeutet erscheinen.
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