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1. Vom ersten Auftreten der Germanen bis zum Beginn des Dreißigjährigen Krieges - S. 110

1904 - Erlangen [u.a.] : Deichert
110 Iv. Vom Vertrag zu Verdun bis zum Ende des Interregnums. das Geschlecht Rücksicht, das sich gerade im Besitze der höchsten Würde befand (sächsische, fränkische, hohenstanfische Kaiser). Manche Herrscher (Otto I., Friedrich Barbarossa n. s. w.) setzten schon bei ihren Lebzeiten die Ernennung ihres Sohnes zum König durch. Zum Prinzip der Wahl gesellte sich also das Prinzip der Erblichkeit. Deutschland war halb Wahl-, halb Erbmonarchie. Die Entwicklung zur vollen Erbmonarchie wurde verhindert durch den Mangel an Nationalbewußtsein (es gab, namentlich in der ersten Zeit der Periode, keine Deutschen, sondern nur Bayern, Franken, Schwaben, Sachsen), durch das Fehlen einer Hauptstadt und den Umstand, daß die Kaisergeschlechter wiederholt ausstarben und die Fürsten infolgedessen immer wieder Gelegenheit bekamen, ihr Wahlrecht auszuüben. Die Wahl lag in den Händen der weltlichen und geistlichen Würdenträger des Reiches, der Herzoge, Markgrafen, Erzbischöfe, Bischöfe u. f. w. und fand an den verschiedensten Orten, von Friedrich Barbarossa an meistens in Frankfurt, statt. An die Wahl reihte sich die feierliche Huldigung der Großen, wobei diese dem König das Gelübde der Lehenstreue leisteten. Die eigentliche Sanktion des Wahlaktes erfolgte durch die in Aachen von einem Erzbischof vollzogene Salbung und Krönung. Rechte^und^Ein- Das wichtigste Recht des Königs war die Verleihung der Fürsten-Kömgs. ßmter (Herzogtümer, Pfalz- und Markgrafschaften). Seine Einnahmen bestanden aus den Erträgnissen der von den Psalzgrasen verwalteten sog. Reichsgüter (Domänen), welche im Reiche zerstreut lagen („Reichswald" bei Nürnberg), und dann aus nutzbaren Vorrechten (Regalien), wozu neben der Jagd und der Fischerei in erster Linie die Ausbeutung der unterirdischen Schätze, der Bergwerke und Salinen, gehörte. Eine reichfließende Finanzquelle waren das Münzrecht und das Zollrecht. Die Zölle waren jedoch an den Besitz von Grund und Boden gebunden und konnten daher von den Königen nur als Grundherren, also innerhalb des Reichs- oder Königsgutes für die „darauf verkehrenden oder darüber passierenden Waren" (Wegezölle, Brückenzölle, Marktabgaben u. s. w.) erhoben werden. — Andere Einkünfte der Könige bestanden in dem sog. „Jndenschutz-geld", das von der Judenschaft „für den Schutz ihrer Personen und ihres Handels" gezahlt wurde, ferner in dem Tribut abhängiger Völker (Slaven), in Strafgeldern bei gerichtlichen Verurteilungen. Allgemeine Reichs st euer gab es nicht. 2. Als höchster Stand nach dem König galt der Hohe Adel. a. .. i ü tc ci. ^ ^hörten die Herzoge, Markgrafen, Pfalzgrafen (Stellvertreter des Königs im Gerichte) und Grafen (Gaurichter), sowie die höheren kirchlichen Würdenträger (Erzbischöfe, Bischöfe, gefürstete Äbte). Sie empfingen Macht und Besitz als Lehen aus der Hand des Königs, was unter Überreichung eines Symbols (Fahnenlanze bei Fürstentümern, Zepter
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