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1. Vom ersten Auftreten der Germanen bis zum Beginn des Dreißigjährigen Krieges - S. 131

1904 - Erlangen [u.a.] : Deichert
§ 48. Karl Iv. 131 Unablässig war auch sein Streben auf den Ausbau und die Erweiterung seiner Hausmacht gerichtet. Das Glück war ihm dabei günstig. Es gelang ihm, die Wittelsbacher zur Abtretung von Brandenburg zu bewegen (1373), sowie Schlesien, die Lausitz und einen großen Teil der Oberpfalz zu erwerben und damit die luxemburgische Dynastie zu einer der machtvollsten seiner Zeit zu machen. 3. 1355 empfing er in Rom die Kaiserkrone. Unmittelbar nach der Krönung kehrte er in die Heimat zurück und nun ging er an sein wichtigstes und für Deutschland folgenreichstes Werk. Auf den Reichstagen zu Nürnberg und Metz erließ er in Übereinstimmung mit den Kurfürsten 1356 das erste Reichsverfassungsgesetz, das nach der goldenen Kapsel, worin sich das angehängte kaiserliche Siegel befand, die Goldene Bulle genannt wurde. — Die Goldene Bulle regelte die Wahl des deutschen Königs. Dieselbe wurde endgültig sieben Fürsten übertragen: den Erzbischöfen von Mainz, Trier und Köln, dem König von Böhmen, dem Pfalzgrafen bei Rhein, dem Herzog von Sachsen-Wittenberg und dem Markgrafen von Brandenburg. Die Mehrheit entschied. Der Erzbischof von Mainz mußte als Erzkanzler binnen einem Monat nach dem Tod des Kaisers die Wahlfürsten berufen. Als Wahlort wurde Frankfurt a. M., als Krönungsort Aachen anserfehen. Die Reichsverwesung wurde an Pfalz und Sachsen übertragen. — Eine Reihe von Bestimmungen odnete das Zeremoniell bei der Wahl und dem Krönungsmahl. Nach demselben hatten die weltlichen Wähler die sog. Erzämter zu verwalten: der König von Böhmen reichte als Erzschenk dem König den silbernen Becher, der Pfalzgraf bei Rhein als Erztruchseß die Speisen in silbernen Schüsseln, der Herzog von Sachsen besorgte als Erzmarschall den königlichen Marstall und der Markgraf von Brandenburg verwaltete als Erzkämmerer die königliche Kasse. — Eine dritte Gruppe von Bestimmungen zählte die Rechte auf, welche den Kurfürsten eingeräumt wurden. Die Gebiete der weltlichen Kurfürsten sollten fortan ungeteilt auf den Erstgeborenen übergehen; gegen die Erkenntnisse der kurfürstlichen Gerichte sollte keine Berufung gestattet sein; die Kurfürsten sollten in ihren Territorien Bergwerke und Salinen anlegen, Münzen prägen, Judenschutzgeld erheben, also Rechte ausüben dürfen, welche bisher nur dem Könige zustanden. 4. Die Goldene Bulle barg, wiewohl sie dem Reiche eine festere Gestalt geben sollte, doch den Keim zu Zwistigkeiten und Friedensstörungen in sich. Die bevorzugte Stellung der Wahlfürsten, die ja beinahe volle Landeshoheit erhalten hatten, erregte die Mißgunst her anderen Fürsten, des Adels und der Reichsstädte. Sie strebten nach gleichen Privilegien, schlossen, um nachdrucksvoller auftreten zu können, Bündnisse und führten mancherlei Kämpfe herbei. Noch zu Die Goldene Bulle 1356. Unruhen im Reiche.
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