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1. Geschichte für die Mittelschulen der Stadt Frankfurt am Main - S. 131

1906 - Frankfurt a.M. : Neumann
131 und manche Abte hatten allmhlich in ihren Gebieten alle Hoheits-rechte an sich gezogen und waren so selbstndige Fürsten ge-worden. Gerichtswesen, Zlle, Mnzen waren jetzt ihr Eigentum. Sie bildeten die Reichsstnde und nahmen an den Reichstagen teil. Zu den Reichsstnden gehrten auch die Reichsstdte. Aber wie die Fürsten es dem Kaiser gemacht hatten, so geschah es ihnen selbst von ihren eigenen Lehnsmannen, den Grafen und den Rittern. Auch die kleinen Lehen waren lngst erblich, und ihre In-Haber verweigerten den Fürsten oft den Gehorsam. Schlielich bildeten sich aus ihren Vertretern und denen der Landstdte die Land stnde, welche auf den Landtagen an der Regierung Anteil nahmen. 2. Das Rechtsleben, a) Der ewige Landfriede. Wir haben jetzt fr alle wichtigen Dinge in ganz Deutschland einerlei Recht. Wenn uns Unrecht geschieht, so sind wir sicher, da es vor Gericht seine Shne findet; denn die Richter gelten als unparteiisch, und durch bergeordnete Gerichte ist dafr gesorgt, da Irrtmer vermieden werden. Ganz anders war es im Mittelalter. Da gab es vielerlei Recht. Was in dem einen Gebiete Recht war, war im Nachbargebiete nicht selten Unrecht. Dazu traten die Gerichte der einzelnen Reichs stnde bei Rechtsstreitigkeiten ihrer Untergebenen gegen An-gehrige anderer Reichsstnde fast immer fr die Ihrigen ein; sie urteilten also Parteiisch. Nun war zwar der Kaiser dem Namen nach der oberste Richter; aber es galt als ausgemacht, da immer derjenige am kaiserlichen Hose Recht bekam, welcher die grten Mittel aufwenden konnte. Da blieb oft nichts anderes brig, als sich mit den Waffen in der Hand sein Recht zu suchen. Dies war brigens nach dem Fehderecht erlaubt; denn die Selbsthilfe galt von altersher als ein Brauch, den frher jeder freie Mann, spter jeder Lehnsmann ausben durfte; doch mute die Fehde drei Tage vor Be-ginn der Feindseligkeiten dem Gegner durch einen Fehdebrief angesagt sein. War dieses geschehen, so durfte man dem Feinde an seinem Gute und Leibe Schaden tun. Dieses Recht ist vielfach mibraucht worden; namentlich die Reichsstdte hatten darunter zu leiden. Die benachbarten Ritter, die meistens arm waren, sagten den reichen Stdten unter den nichtigsten Vorwnden Fehde an; dann wurden die Feldmarken derselben verwstet, die ihnen gehrigen Drfer ausgeraubt, die Brger ge-fangen genommen und nur gegen schweres Lsegeld wieder freigegeben. Frankfurt lag im fnfzehnten Jahrhundert immer mit mindestens einem Dutzend von Rittern in Fehde. Die Umgegend war mit Burgen frmlich berst, und so litt die Stadt sehr viel Schaden. Nament-lich die ihr gehrigen Drfer Bonames, Hausen, Dortelweil, Born-heim, Ober- und Niederrad hatten entsetzlich zu leiden; sie wurden 1 9*
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