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1. Geschichte der neueren und neuesten Zeit - S. 182

1894 - Dresden : Ehlermann
182 Zeit gemässigten Fortschrittes. — § 60. Der norddeutsche Bund. graphenwesen Preussen unterstellen und dem neu zu begründenden Bunde beitreten. In einem Geheimvertrage wird mit Bayern, Würtemberg und Baden ein Waffenbund geschlossen, welcher unter gegenseitiger Gewährleistung des Staatsgebietes die gesamte Streitmacht im Falle eines Krieges dem preussischen Oberbefehl unterstellt. Vi. Ergebnis. Der Boden für eine Neueinigung Deutschlands ist geschaffen. Preussen, der führende Staat, ist durch die Verbindung seiner östlichen mit den westlichen Gebieten auch als Staat gekräftigt und gefestigt. § 60. Die Zeit des norddeutschen Bundes. I. Innerer Friede. Verstummen des Parteihaders im allgemeinen Siegesjubel. Dem kriegerischen Siege folgt ein friedlicher. Beilegung des Zwistes zwischen Regierung und Landesvertretung und Einigung beider zu gemeinschaftlicher Arbeit. [Die Thronrede vom 5. August 1866 erkennt offen an, „dass die Staatsausgaben in der letzten Zeit der gesetzlichen Grundlage entbehrt hätten“, betont, „dass dies eine unabweisbare Notwendigkeit gewesen und in pflicht-massiger Überzeugung geschehen sei,“ erbittet aber für die Regierung vom Hause „Indemnität“ (Entlastung). Das Haus erteilt nicht nur diese, sondern bewilligt „als Beweis des Vertrauens zu der Führung der auswärtigen Politik und der Anerkennung für das bisher Geleistete“ den ausserordentlichen von der Regierung geforderten Kredit für Militär und Marine und ausserdem grosse Geldschenkungen (Dotationen) für die hervorragenden Heerführer. Bildung der regierungsfreundlichen „nationalliberalen“ Partei.] Ii. Der norddeutsche Bund. A. Einrichtung. Die deutschen Staaten nördlich vom Main treten zu einem (24.Febr.)Bunde unter Preussens Führung zusammen. 24. Febr. 1867 1867 Eröffnung des ersten norddeutschen Reichstages, ,,des Begründers deutscher Einheit, Freiheit und Macht“.* Die in diesem vereinbarte und von den einzelnen Landtagen angenommene Verfassung giebt dem norddeutschen Bunde eine monarchische Spitze in dem Bundesoberhaupt, einem Amte, das als erbliches dem Könige von Preussen übertragen wild. In seiner Hand liegt der militärische Oberbefehl, die Bestimmung über Krieg und Frieden, die Leitung der Beziehungen zu den auswärtigen Staaten und die Vollziehung der Bundesgesetze. Die Regierung der einzelnen Bundesstaaten wird durch den Bundesrat, in dessen Hana auch * Worte der Thronrede.
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