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1. Geschichte der Neuzeit - S. 108

1917 - Leipzig : Hirt
108 Die Zeit der Umwlzungen. nimmt. Heute bestehen im Staate folgende Ministerien: das des Kriege^ (Verwaltung militrischer Angelegenheiten), der Justiz (Verwaltung des Gerichtswesens), des Innern (allgemeine Verwaltungs- und Polizei-angelegenheiten), der Finanzen, des Kultus (der geistlichen, Unterrichts-und Medizinalangelegenheiten), der Landwirtschaft, des Handels und Gewerbes und das der ffentlichen Arbeiten (Eisenbahn- und Bau-Wesen). Der König beruft und schliet den Landtag; er kann ihn vertagen und auslsen. Der Landtag besteht aus zwei Kammern, dem Herren-hause und dem Abgeordnetenhause. Die 270 Mitglieder des Herren-Hauses (die grojhrigen Prinzen, die Vertreter der groen Grundbesitzer der Städte, der Universitten) sind teils durch die Verfassung bestimmt,' teils werden sie vom König auf Lebenszeit ernannt. Das Abgeordneten-Haus (433 Mitglieder) geht alle fnf Jahre aus mittelbaren (indirekten) Wahlen des Volkes hervor. Ganz Preußen zerfllt in Wahlkreise, jeder Kreis wird vor der Wahl in Wahl-bezirke geteilt. Jeder Preuße (ausgenommen Verbrecher und solche, die Armenunter-stutzung genieen) ist von seinem 24. Jahre an wahlberechtigt (Urwhler). Die Wahl ist indirekt, d. h. die Urwhler whlen die Wahlmnner, diese dann den Abgeordneten. Die Urwhler eines Wahlbezirks werden nach der Besteuerung in drei Klassen geteilt; jede Klasse whlt eine bestimmte Zahl von Wahlmnnern. Die Wahl ist ferner ffentlich, d. h. der Urwhler mu an den Wahltisch treten und dem Wahl-vorstand erklären, welchen Wahlmann er whlt. Fr das preuische Abgeordnetenhaus gilt also das allgemeine, indirekte, ungleiche, ffentliche Wahlrecht. Jedes Gesetz, auch der Voranschlag fr die jhrlichen Einnahmen und Ausgaben (Etat, Staatshaushalt), bedarf der Zustimmung beider Kammern. Der König teilt also die gesetzgebende Gewalt mit dem Landtage. Im Gerichtswesen hat der König das Recht der Strafmilderung und der Begnadigung. Die Provinzen, an deren Spitze ein Oberprsident steht, waren schon frher in Regierungsbezirke und Krcise eingeteilt worden. Uber die Angelegenheiten des Kreises beschliet der Kreistag. In hnlicher Weise vertritt der Provinziallandtag die Angelegenheiten der Provinz. Der oberste Beamte der provinziellen Selbstverwaltung ist der Landesdirektor (Landeshauptmann). Gegenstnde der Selbstverwaltung sind u. a, Schulangelegenheiten, Wegebau, Armenwesen, Frsorge fr Blinde, Taubstumme und Geisteskranke. Die Hauptrechte und -pflichten der Staatsbrger sind: Gleich-heit aller vor dem Gesetze; Freiheit des religisen Bekenntnisses; Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre; Freiheit der Presse; das Vereins- und Ver-sammlungsrecht; Unverletzlichkeit der Wohnung; Unverletzlichkeit des Brief-geheimniffes; Schulzwang; allgemeine Wehrpflicht. In hnlicher Weise ist die Verfassung in den meisten brigen deutschen Staaten geregelt.
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