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1. Neuere Zeit vom Westfälischen Frieden bis zur Gegenwart - S. 108

1903 - München : Oldenbourg
108 105. Die letzten zehn Regierungsjahre Maximilians I. von Bayern. mung. Diese Rckkehr zu selbstherrscherischen Grundstzen steigerte die bestehende Unzufriedenheit und reizte besonders die akademische Jugend und ihre seit 1815 bestehenden Burschenschaften" zu politischen Aus-schreitungen (Ermordung des Schriftstellers und russischen Staatsrates" August Kotzebue durch den Studenten Karl Ludwig Sand zu Mann-heim 1819). Solche Vorkommnisse veranlaten geschrfte Manahmen der vereinigten Re- j gierungen in den sogenannten Karlsbader Beschlssen (1819): die Allgemeine Burschenschaft wurde verboten und die akademische Freiheit eingeschrnkt, dazu ein strenges Pregesetz angeordnet und eine Unterschngskommission gegen demagogische Umtriebe eingesetzt. Die Verfassungswerke gerieten, wo sie noch nicht durchgefhrt waren, erst recht ins Stocken. Als der eigentliche Urheber ] und Leiter dieser reaktionren Bestrebungen galt der sterreichische Minister- j Prsident Metternich; auch in Preußen kamen zu dieser Zeit angesehene Männer j wie Arndt, Jahn und Grres auf Jahre hinaus um ihre ffentlichen Stellungen, j Weitere Frstenkongresse in Laibach und Verona (1821 und 1822) vereinbarten \ die Niederhaltung aller Umsturzplne im In- und Ausland. 105. Die letzten zehn Reqierungsjahre Maximilians I. von Bauern 18151825. 1. Die bayerische Verfassung von 1818. Als Ergebnis grndlicher Beratungen und Vorarbeiten erlie Maximilian I. am 26. Mai 1818 I die Verfassungsurkunde des Knigreichs Bayern; ihr wurden zugleich das 1817 mit dem ppstlichen Stuhle abgeschlossene Konkordat in Verbindung mit dem sogenannten Religionsedikt und andere Beilagen einverleibt. Der Grundgedanke der Verfassung ist das Recht der Mitbe-stimmuug des Volkes in den wichtigsten Angelegenheiten des Landes. Als Maximilian am 4. Februar 1819 die erste Versammlung der Ab-geordneten feierlich erffnete, nannte er diesen Tag den schnsten seines Lebens". Die Hauptgrundstze der Verfassung sind: Erbliche Monarchie des ; Knigs mit Verantwortlichkeit der Minister, Religions- und Gewissensfreiheit f jedes Untertanen, Gleichheit aller vor dem Gesetze, Unparteilichkeit und Unauf- | Haltbarkeit der Rechtspflege; ferner Mitwirkung des Volkes in Sachen der Gesetz- l gebung sowie der Besteuerung und aller Finanzangelegenheiten; deshalb Ein- -richtung einer allgemeinen Stndeversammlung in zwei Kammern (der oberen Kammer der Reichsrte und der unteren Kammer der Abgeordneten), an deren : j gemeinsame Zustimmung der König in allen Gesetz- und Finanzfragen gebunden j ist. Die Mitgliedschaft der Reichsratskammer ist teils erblich teils lebenslnglich > r verliehen; hingegen, erfolgt die Berufung der Mitglieder der Abgeordneten- v -
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