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1. Mittelalter und Neue Zeit bis zum Westfälischen Frieden - S. 32

1902 - München : Oldenbourg
32 12. Karl der Groe (768814). nchstwohnenden dieser Stmme zur Tributleistung und Heeressolge. In einem Krieg gegen die Dnen endlich wurde auch das nordalbingische Geltet (Holstein) bis an die Eider dem Reiche einverleibt. 3. Karls Erhebung zum Komischen Kaiser 800. Gegen Ende des Jahres 800 war Karl, als Schirmherr der Kirche angerufen, zum Schutze des bedrngten Papstes Leo Iii. nach Rom gekommen. Als er die Ruhe wiederhergestellt hatte und am Weihnachtstag zur Feier der Messe in die Kirche des Hl. Petrus kam, trat der Papst vor den König hin, setzte ihm eine goldene Krone aufs Haupt und huldigte ihm als Rmischem Kaiser"; das Volk aber siel jauchzend mit ein in den Zuruf: Dem erhabenen Karl, dem gottgekrnten groen Kaiser der Rmer Sieg und Heil!" Darauf folgte eine feierliche Salbung. Das sollte eine Erneuerung des alten rmischen Kaisertums bedeuten in dem Sinne, da der Kaiser fortan das weltliche Oberhaupt der Christenheit sei wie der Papst das kirchliche; beide Gewalten aber sollten sich eintrchtig frdern und sttzen. 4. Karts chesehgebnng und Aeichseinrichtung. Das weite Reich, das Karl geschaffen, verstand er auch weise zu ordnen und krftig zu regieren. Die Herzogswrde, welche den Verband des Reiches und die Macht der Krone beeintrchtigen konnte, war berall abgeschafft und die einzelnen Lnder in Gane geteilt worden; fr deren Verwaltung wurden G an grasen als knigliche Beamte bestellt, welche im Namen des Kaisers die Gerichtsbarkeit zu den und den Heerbann zu führen hatten. Diese Gaugrasen unterstanden der berwachung der Send-grasen, welche der Kaiser aus den angesehensten Geistlichen und Laien whlte und in die einzelnen Gaue entsandte; eine selbstndigere Macht hatten die in den Grenzprovinzen oder Marken regierenden Markgrafen. der dem Gericht der Grafen stand als hhere Behrde noch das Knigs-gericht, das allein der Leben und Tod von Freigebornen zu entscheiden hatte. Dasselbe wurde entweder vom König oder auch von den Pfalzgrafen gehalten, welche als die vornehmsten Beamten in kniglichen Pfalzen" (zu Aachen, Ingelheim, Nimwegen und an anderen Orten) die Person und die Rechte des Knigs vertraten. Hingegen wurden die vormaligen Volksgerichte, die all-gemeinen Dingtage", allmhlich aufgehoben und dafr zu den Gerichtshand-hingen einzelne Schffen als Vertreter des Volkes beigezogen. Der Gang des Gerichtsverfahrens war vorherrschend durch die berkommenen Volksrechte bestimmt: als Hauptbeweismittel galt der Eid, als letztes Entlastungsmittel das Gottesurteil (gerichtlicher Zweikampf, Feuerprobe, Kesselprobe u. a.); die Folter und sonstige krperliche Strafen durften nur gegen Unfreie angewendet werden. Die gewhnlichste Shne war eine Bue an Geld oder Vieh; selbst Totschlag konnte noch immer durch Leistung des Wergeldes" an die Verwandten geshnt werden, wobei der Freie doppelt so hoch veranschlagt wurde als der
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