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1. Geschichte für Mittelschulen und ähnliche Lehranstalten der Provinz Sachsen - S. 273

1903 - Wiesbaden : Behrend
273 dann dem Bundeskanzler Bismarck zur Bekanntmachung seine An-sprche an das deutsche Volk". Darauf trat der Groherzog von Baden vor und rief mit lauter Stimme: Seine Majestt der Kaiser Wilhelm lebe hoch!" Voll freudiger Begeisterung stimmte die Ver-sammlnng dreimal ein, während die Musik einsetzte: Heil Dir im Siegerkranz, Herrscher des Vaterlands! Heil Kaiser Dir!" So war aus dem Kriege heraus das Preuisch-deutsche Kaisertum geboren worden. (Gedicht: Ein Volk, ein Herz, ein Vaterland", von Trger). Im Herbste 1883 wurde auf dem Niederwald zum Andenken an den glorreichen Krieg von 1870/71 und an die Aufrichtung des neuen Deutschen Reiches das Nationaldenkmal in Gegenwart Kaiser Wilhelms feierlich m) Die Reichsverfassung, welche im April 1871 vom ersten Deutschen Reichstage angenommen wurde, beruht auf der Verfassung des Norddeutschen Bundes. Das neue Deutsche Reich umfat sechsundzwanzig selb-stndige Staaten, die unter sich einen unauflslichen Bundesstaat (nicht Staatenbund) bilden, an dessen Spitze der Kaiser steht. Dieser ist der oberste Kriegsherr. Er kann im Namen des Reiches mit fremden Staaten Bndnisse schlieen; er verkndet die Reichsgesetze und wacht der deu Vollzug derselben. An der Gesetzgebung des Deutscheu Reiches nehmen teil der Bundesrat und der Reichstag, die vom Kaiser ein-berufen und geschlossen werden. Der Reichsgesetzgebung unterstehen: Heer und Marine, brgerliches Recht, Strafrecht, Handelsrecht, gerichtliches Verfahren, Post- und Telegraphenwesen, Handel und Zollwesen, sowie Mae, Mnzen und Gewichte. Der Bundesrat besteht aus bevoll-mchtigteu Ministern der Bundesstaaten; ohne seine Zustimmung kann kein Reichsgesetz erlassen werden. Er umfat 58 Stimmen, von denen 17 auf Preußen kommen. An der Spitze des Bundesrates steht der hchste Beamte des Reiches, der Reichskanzler, der wie alle Reichsbeamten vom Kaiser ernannt wird. Der Reichskanzler gegenzeichnet die kaiserlichen Erlasse und ubernimmt dadurch fr sie die Verantwortlichkeit. Ihm unterstehen smtliche von Staatssekretren geleiteten Reichsbehrden: Auswrtiges Amt, Reichsamt des Innern, Reichsschatzamt, -justizamt, -Postamt, -marineamt, -eisenbahnamt und auch die Reichsbank. Die Einnahmen und Ausgaben des Reiches mssen fr jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushaltsplan gebracht werden. Die Einnahmen flieen aus den Zllen, Verbrauchssteuern und den berschssen ans dem Post- und Telegraphenwesen zusammen. Reichen diese Einnahmen fr dte Ausgaben nicht aus, so werden die erforderlichen Mittel durch Bei-trge der Bundesstaaten oder durch Anleihen aufgebracht. Der Reichs-tag fhrt seine Verhandlungen ffentlich. Die 397 Mitglieder des Reichstages werden vom Volke alle fnf Jahre durch direkte Wahlen m geheimer Abstimmung gewhlt. Die Ausbung des Froning und Grothe, Geschichte. Ausg. v. q
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