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1. Bilder aus der vaterländischen Geschichte - S. 66

1911 - Berlin : Winckelmann
66 den tapfern Leuten aus." Hierauf ritt ein General zum Könige mit der Meldung: Der Kronprinz wagt zu viel. Ich bitte um Ew. Majestt Befehle." Ruhig antwortete der König: Mein Sohn tut weiter nichts als seine Schuldigkeit." Tie Preuische Verfassung. Friedrich Wilhelm Iv. war eifrig bestrebt, das Wohl seines Landes zu frdern. Unter seiner Regierung kam ein Grundgesetz zustande, welches man die Verfassung nennt. Nach der letzteren werden zwei Krperschaften gebildet, und zwar das Herrenhaus und das Abgeordnetenhaus. dem Gesetz gleich. Fr die Bildung der Jugend soll durch ffent-liche Schulen gesorgt werden. Kein Kind darf ohne den Unterricht aufwachsen, der fr die Volksschulen vorgeschrieben ist. Die Person des Knigs ist unverletzlich. Die Minister sind die obersten Beamten des Knigs und untersttzen ihn in der Ausbung der Regierungs-gefchfte. Art der Spitze des preuischen Staatsministeriums steht der M i n i st e r p r s i d e n t. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Knigs durch die Gerichte ausgebt. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates werden gesetzlich geregelt. Die Stdteordnung, Kreisordnung und Landgemeindeordnung ist fr die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise, Regierungsbezirke und Provinzen magebend. Den Gemeinden steht die selbstndige Verwaltung ihrer ffentlichen Angelegenheiten unter Oberaufsicht des Staates zu. Friedrich Wilhelm Iv. Ersteres besteht teils aus erblichen, teils aus den vom Könige gewhlten Mitgliedern. Fr das Abgeordnetenhaus wer-den die Mitglieder (Ab-geordneten) vom Volke alle fnf Jahre neu ge-whlt. Beide Huser oder Kammern bil-den den Landtag und haben Anteil an der Gesetzgebung. der Krieg und Frieden ent-scheidet jedoch der König allein. Die Verfassung bestimmt beispielsweise: Alle Preußen sind vor
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