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1. Deutsche Geschichte - S. 293

1914 - Leipzig [u.a.] : Kesselring
293 Die Mittel, welche der Bezirksverband braucht, werden teils durch die Abgaben der einzelnen Kreise, teils durch Zuschsse des Staates aufgebracht. Wie der Regierungsbezirk Wiesbaden, so bildet auch der Regierungsbezirk Cassel einen Bezirksverband. Sie sind die einzigen Regierungsbezirke Preuens, die ein solches Recht besitzen. Man hat es ihnen eingerumt, weil sie aus zwei ehemaligen Staaten Nassau und Kurhessen hervorgegangen sind. Die beiden Regierungsbezirke Wiesbaden und Cassel bilden die Provinz Hessen-Nassan. An ihrer Spitze steht ein Oberprsident. Diebeiden Bezirksverbnde bilden den Provinzialverband der Provinz Hessen-Nassau. Seine Vertretung ist der Provinziallandtag, der sich aus den zwei Kommnnallandtagen zusammengesetzt. Die Verwaltung führen der Provinzial-ansschn und der Landesdirektor. Das Arbeitsfeld unseres Provinzial-Verbandes ist klein. Im wesentlichen handelt es sich nur um die Begut-achtung von Gesetzentwrfen, die unsere Provinz betreffen. Anders ist es in den brigen Provinzen Preuens. Da hier die Bezirksverbnde fehlen, fllt den Provinzialverbnden alle Arbeit zu, welche jene bei uns leisten. Die Provinziallandtage fetzen sich dort aus Vertretern zusammen, welche die einzelnen Kreistage entsenden. 3. Das preuische Staatsministerium. Die Zentralbehrde fr alle Provinzen des Knigreichs Preußen ist das Ministerium. An seiner Spitze steht der Ministerprsident, der zugleich Kanzler des Deutschen Reiches ist. Jeder der neun Minister hat die Leitung eines Verwaltungszweiges fr den ganzen Staat. Der des uern ist zugleich Prsident, also auch Reichskanzler. Er fhrt als preuischer Beamter die Verhandlungen mit den brigen deutschen Staaten, als Reichsbeamter die mit den auerdeutschen. Der des Innern hat fr die Ordnung im Staate zu sorgen; ihm unterstehen besonders die Polizei und das Medizinalwesen. Der Kriegsminister hat die Verwaltung des Heerwesens fr Preußen und die brigen Staaten mit Ausnahme von Bayern, Wrttemberg und Sachsen. Der Justizminister bt die Oberaufsicht der das gesamte Rechtswesen aus ; doch sind die Richter in ihrem Urteil ganz unabhngig von ihm. Die Regelung der Einnahmen und Ausgaben des Staates, die Verwaltung der Steuern und Zlle und die Aufstellung des Haushaltungsplanes fr die Monarchie ist Sache des Finanzministers. Der Kultusminister ist Leiter des Unterrichtswesens und vertritt die Rechte des Staates gegenber den religisen Gemeinschaften. Der Landwirtschaftsminister verwaltet die groen Staatsgter und -forsten und sorgt fr Hebung des Ackerbaus. Dem Minister der ffentlichen Arbeiten sind die Staats- und die Privatbahnen unterstellt; desgleichen das gesamte Land-, Wasser- und Chausseebauwesen. Der Handelsminister endlich hat die Handels-, Gewerbe- und Arbeiterangelegenheiten in Ordnung zu hatten; er beaufsichtigt auch die Privatbanken und die Aktiengesellschaften; er berwacht ferner die gewerblichen Unterrichtsanstalten und hat das Berg-, Htten- und Salinenwesen unter sich. Die Minister sind verantwortlich, knnen also, wenn sie sich im Amte gegen die Gesetze vergehen, zur Rechenschaft gezogen werden. Sie werden vom Könige ernannt, der unverantwortlich ist. In der Hand des
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