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1. Deutsche Geschichte - S. 267

1912 - Leipzig [u.a.] : Kesselring
267 Der Staat preusten. 1. Aufbau und Verwaltung. Das Oberaufsichtsrecht der die stdtische Verwaltung hat Der Staat Preußen. Auch auf seine Spuren stoen wir berall. Ihm gehren das Gerichts- und das Polizeiamt; denn das Gerichtswesen ist Sache des Staates, und auch die Polizeigewalt wird von ihm ausgebt. Der Staat besitzt ferner auch die Bahnhfe und die grten Eisenbahnen des Landes. Jede Studt mit mehr als 2000 Einwohnern bildet einen Stadtkreis. Kleinere Städte sind mit einer Anzahl Landgemeinden zu einem Kreise ver-einigt. An der Spitze eines solchen steht der Land rat. Er fhrt im Namen des Knigs die Verwaltung und hat den Vorsitz im Kreistag, zu dem angesehene Brger aus den Gemeinden gewhlt werden. Dieser bestimmt der die Angelegenheiten des Kreises, die ihm durch das Gesetz zugewiesen sind; so der Wegebauten. Eine Reihe von Kreisen bilden einen Regierungsbezirk. An seiner Spitze steht ein Regierungsprsident. Neben ihm wirkt noch ein Kom-mnnallandtag fr das Wohl des Regierungsbezirks. Er besteht aus Abgesandten der Kreise und beschliet der Erleichterungen des Verkehrs und der die dem Regierungsbezirk gehrenden ffentlichen Anstalten, wie Irren-, Blinden- und Taubstummenanstalten. In der Regel bilden zwei oder drei Regierungsbezirke eine Provinz. Ihr hchster Beamter ist der Oberprsident. Ihm zur Seite steht der Provinziallandtag, der sich aus den Kommunallandtagen der Regierungsbezirke zusammensetzt. Die Zentralbehrde fr alle Provinzen des Knigreichs Preußen ist das Ministerium. An seiner Spitze steht der Ministerprsident, der zu-gleich Kanzler des Deutschen Reiches ist. Jeder der neun Minister, hat die Leitung eines Verwaltnngszweiges fr den ganzen Staat. Der des uern ist zugleich Prsident, also auch Reichskanzler Er fhrt als preuischer Beamter die Verhandlungen mit den brigen deutschen Staaten, als Reichsbeamter die mit den auerdeutschen. Der des Innern hat fr die Ordnung im Staate zu sorgen; ihm unterstehen besonders die Polizei und das Medizinalwesen. Der Kriegs minister hat die Verwaltung des Heewesens fr Preußen und die brigen Staaten mit Ausnahme von Bayern, Wrttemberg und Sachsen. Der Justiz min ist er bt die Oberaufsicht der das gesamte Rechtswesen aus; doch sind die Richter in ihrem Urteil ganz unabhngig von ihm. Die Regelung der Einnahmen und Ausgaben des Staates, die Ver-waltung der Steuern und Zlle und tue Ausstellung des Haushaltungsplai es fr die Monarchie ist Sache des Finanzministers. Der Kultusminister ist Leiter des Umerrichtswefens und oertritt die Rechte des Staates gegenber den religisen Gemeinschaften. Der Landwirtschaftsminister verwaltet die groen Staatsgter und -forsten und sorgt fr Hebung des Ackerbaues. Dem Minister der ffentlichen Arbeiten sind die Staats- und die Prioat-bahnen unterstellt; desgleichen das gesamte Land-, Wasser- und Eh.msseebau-wesen. Der Handelsminister endlich hat die Handels-, Gewerbe- und Arbeiterangelegenheiten in Ordnung zu halten; er beaufsichtigt auch die Privatbanken und die Aktiengesellschaften; er berwacht ferner die gewerb-
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