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1. Deutsche Geschichte - S. 94

1912 - Halle a.S. : Schroedel
94 sonstwo nicht, so hatte er sich an das Reichskammergericht zu wenden, das in allen Sachen die letzte Entscheidung fllen sollte. Noch im selben Jahre wurde es von Maximilian selbst in Frankfurt am Main erffnet; aber schon zwei Jahre spter verzog es nach Speyer und fast zwei Jahr-hunderte darauf nach Wetzlar, wo es bis 1806 seine Sitzungen hielt. Natrlich war das Fehdewesen jetzt nicht mit einem Schlage abge-schafft. Noch lange sah der Ritter die Selbsthilfe gegen die bsen Stdter als sein gutes Recht au; erst ganz allmhlich wurde es besser. 4. Die Feme. Als das Fehdeweseu in ganz Deutschland so viel Unheil stiftete, versuchte eine Gruppe von Gerichten diesem Unfug zu steuern: es waren das die Fem- oder Strafgerichte. Sie wurden auf der Roten Erde abgehalten; so nannte man das Land Westfalen. Es gab dort viele hundert Stellen, wo Femgerichte Urteile fllten. Sie hieen Freigerichte, denn sie galten als vom Kaiser selbst eingesetzt und hatten volles Recht, Strafurteile zu fllen und zu vollziehen. Vor-sitzender war ein Freigraf, die Richter hieen Freischffen. Die Femgerichte urteilten anfangs nur der Einheimische ab. Die Sitzungen waren dann ffentlich. Der Angeklagte bekam eine schriftliche Vorladung. Folgte er ihr, so wurde er entweder freigesprochen oder zum Tode verurteilt; etwas andres gab es nicht. War er verurteilt, so hngte man ihn gleich an einem Baume auf. Kam er nicht, so galt er ohne weiteres als dem Tode verfallen. Drei Schffen muten ihn aufsuchen und das Urteil vollstrecken. Bald aber zogen die Femgerichte auch Landfriedensbrecher aus andern deutschen Gegenden vor die Freisthle. Um gegen sie wirk-sam vorgehen zu knnen, nahmen sie Auswrtige als Freischffen auf. Erschien solch ein Fremder auf eine Vorladung hin, so durste auer den Richtern niemand zugegen sein. Darum hieen die Femgerichte im brigen Deutschland heimliche Gerichte. Folgte einer der Vorladung nicht, so schwebte er bestndig in Todesgefahr. Eines Tages fand man ihn dann wohl ermordet, und das Zeichen der Ferne, der Dolch, lag bei dem Toten und verkndete, wer hier gerichtet hatte. Ein paar Jahrzehnte waren die heimlichen Gerichte berall in Deutsch-land gefrchtet; man wute viel von ihrer ungeheuren Macht und von ihrer Strenge zu erzählen. Aber bald verloren sie ihren Schrecken. Es liefen so viele Klagen bei den Freisthleu ein, da lngst nicht alle Urteile vollzogen werden konnten; zudem galten alle Freisthle als gleichberechtigt. War jemand vor einem Freistuhl verurteilt worden, so konnte er ohne weiteres einen andern anrufen, und dann galt das Urteil des ersten nicht. Dadurch litt ihr Ansehen gar sehr. Als viele Freisthle sich gar noch bestechlich zeigten, da ging es mit ihrem Einflu schnell bergab, und bald hatten sie wieder blo Bedeutung fr den Ort, wo sie ihre Sitzungen abhielten. 5. Die Strafgerichtsbarkeit. Im Mittelalter straften die Gerichte weit strenger als heute. Vergehen, auf die jetzt nur eine kurze Gefngnisstrafe steht, belegten sie mit der Todesstrafe. Knaben und junge Leute, die beim Diebstahl ertappt wurden, kamen an den Galgen. Frauen, die das Stehlen nicht lassen konnten, muten ertrnkt ober gar lebendig begraben
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