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1. Karl der Große : Quellenstücke zur Würdigung seiner Person und Wirksamkeit - S. 32

1913 - : Diesterweg
32 Heerbann und Kriegswesen wenn der auszieht, sei es mit seinem Grafen. Wer aber drei Hufen zu eigen hat, mit dem mge einer zusammengetan werden, der nur eine Hufe hat, und der soll jenem eine Unter-sttzung geben, da jener fr beide sich ausrsten kann, Wer aber nur zwei Hufen Eigengut hat, mit dem mge ein anderer zusammengetan werden, der ebenfalls nur zwei hat, und einer von ihnen ziehe ins Seid mit Untersttzung des anderen. tder aber nur eine Hufe sein eigen nennt, mit dem mgen drei andere zusammengetan werden, die ebensoviel haben, und die sollen ihm eine Beihilfe geben und nur jener ziehe mit aus. Die drei aber, die ihm die Beihilfe gegeben haben, knnen zu Hause bleiben. 2. tdir wnschen und befehlen, da unsere Sendboten mit Sorgfalt erforschen, wer im vergangenen Jahr von der ge-botenen heerfahrt weggeblieben ist, entgegen der Verordnung, die wie vorstehend zusammengefat fr die Breien und rmeren auf unseren Befehl erlassen wurde. Wenn einer gefunden wird, der weder nach unserem Befehl einen seinesgleichen zur heerfahrt untersttzt hat noch selbst ausgezogen ist, der soll fr unseren Heerbann1) voll Brgschaft geben und fr seine Bezahlung nach dem Gesetz sich verpflichten. 3. Wenn sich aber jemand finden sollte, der da behauptet, er habe auf Befehl feines Grafen oder dessen Stellvertreters oder des Zentgrafen^) das, wovon er sich selbst ausrsten mute, dem Grafen, Stellvertreter, Zentgrafen oder sonst einem ihrer Leute gegeben und deswegen die Ausreise unter-lassen, und wenn unsere Sendboten die Wahrheit dessen fest-stellen konnten, dann soll der, auf dessen Befehl jener zurck- *) Kapitulare vom Oktober 811: Wenn ein Freier zum Heer-bann gehrt, aber mitzuziehen unterlassen hat, soll er den ganzen Heerbann, d. h. 60 Solii, bezahlen, hat er aber nichts, womit er die Summe bezahlen kann, soll er sich selbst als Pfand in die Knechtschaft des Kaisers begeben, bis im Laufe der Zeit der Bann von ihm bezahlt wird." 2) (Tentenatius Vorsteher der Hundertschaft.
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