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1. Die Neubildung der europäischen Kulturwelt durch Christentum und Germanentum - S. 35

1914 - München : Oldenbourg
Karl der Groe. Innere Verhltnisse. 35 einem Unterbeamten (Stellvertreter) des Grafen, dem Schultheien. Der Graf hatte den Vorsitz beim Ding", nahm die Buen und Geflle in Empfang, fhrte die Aufsicht der die ffentliche Sicherheit und das Verkehrswesen (Straen, Brcken) und befehligte den Heerbann seines Gaues. Von den Buen gehrte ihm ein Drittel. Neben den Gaugrafen gab es noch Markgrafen ((3.33). Der sog. Pfalzgraf bertrot den König im Hofgericht, das gewhnlich am Hoflager in einer Pfalz stattfand. Die Sendgrafen (Send- oder Knigsboten) bereisten (in der Regel zu zweien, ein geistlicher und ein weltlicher) ihre Bezirke, prften die Amtsfhrung der geistlichen und weltlichen Beamten (Bischfe, Grafen, Schultheien), hielten Gericht der besondere Flle und berichteten der ihre Wahrnehmungen an den König. Unter den spteren Karolingern kam das Sendgrafenamt auer bung. Manche Bischfe und bte besaen die Grafengewalt in ihren Gebieten selbst, lieen sie aber dann durch einen sog. Bogt (vocatus = der Berufene) ausben. Spter bertrugen auch weltliche Herren (Könige, Fürsten) die ihnen zustehende Gerichtsbarkeit und Verwaltung einem solchen Beamten (daher die Bezeichnungen Reichsbogt, Landbogt, Stadtbogt 2c.). Das Rechtsversahren glich noch dem altgermanischen (S. 7/8); nur verschwand das Landesding als oberstes Gericht vollstndig. Die wich-tigste Gerichtsversammlung war das Hundertschaftsding. 2. Die Weiterbildung des Heer- und Lehenswesens. Da die all-gemeine Wehrpflicht fr die Freien eine schwere Last bildete, ordnete Karl an, da von Minderbemittelten immer nur je 4^-5 Pflichtige einen Mann stellen und ausrsten muten. Weil ferner bei der Gre des Reiches die Entfernung der verschiedenen Kriegsschaupltze wuchs und manche Gegner (Sarazenen, Avaren) gut beritten waren, muten auch im Franken--Heere die Reiter immer mehr berwiegen. Dies fhrte zur weiteren Aus-bildung des Lehenswesens (S. 29). Der König bertrug Staatsgut oder persnliches Eigentum (Allod) als Lehensherr an vornehme Lehenstrger (Lehensmannen, Vasallen [von vassus Mann, Diener]) gegen das eidliche Versprechen, ihm jederzeit treu, hold und gewrtig" zu sein und im Kriegsfall als Reiter zu dienen oder Berittene zu stellen (meist beides). Weil jedoch der (unmittelbare) Lehenstrger die von ihm zu stellen-den Reiter auch nicht anders entlohnen konnte als durch Zuweisung von Grundbesitz oder von Naturalienbezug, gab er hufig Teile seines Lehens in derselben Weise als Afterlehen weiter. So war er dem König gegenber Vasall, seinen eigenen (mittelbaren) Lehensleuten gegenber Senior (Lehensherr). Nach und nach galten auch die Amter und die mit ihnen berbundenen Rechte und Einknfte (Geflle, Buen) als Lehen. So wurden die Grasen ans kniglichen Beamten allmhlich Vasallen. 3. Gesellschaftliche und wirtschaftliche Zustnde. Neben dem alt-germanischen Geburtsadel (S. 5) entwickelte sich ein Amtsadel, den man durch Bekleidung der Hof- und Staatsmter oder durch Kriegs- und 3*
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