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1. Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit - S. 250

1884 - Berlin : Gaertner
250 wenn es die Umstnde der Leute erfordern, eher abgesetzt werden soll, indem Sr. Majestt mit einem groen Qnanto auf dem Papier um so weniger etwas gedient ist, da Sie solches doch niemals richtig und vllig erhalten knnen, sondern zuletzt, und wenn die armen Unterthanen ganz entkrftet und zum Teil durch executiones ruiniert sind, daran dennoch ein ansehnliches abschreiben und niederschlagen, auch wohl gar noch dazu zu Retablierung der Unterthanen aus Dero Kassen ein ansehnliches her-schieen mssen. Die Verpachtung der Domnen. Nach Sr. Knigl. Majestt gegrndetem Ermessen mu eine wahre Verbesserung und ein reelles Plus bei denen Domnen-Pertinentien ans der Natur der Sache und durch die Industrie herausgebracht werd'en, dieses aber zu bewerkstelligen erfordert kluge und laborienfe, nicht aber solche sanle und ibiote Leute und Kriegsrte, als es leider fast in allen Kammern die Menge gibt. Und eben btefe finb Ursach baran, ba hin imb wieber vielleicht mit anberer Leute Unglck Plus gemacht worden, welches aber verflucht ist. Denn wenn z. B. ein Amt nahe bei einer Stadt liegt, und ein Kriegsrat macht dadurch Plus, oder ein Beamter bietet dergleichen unter der Bedingung, da der Verlag gewisser Krge, so denen Stdten gehren, dem Amte beigelegt werde, so ist solches gottlos und hchst strafbar, weil dadurch benen Brgern ihre Nahrung entzogen und der Hals abgeschnitten wirb. Diese und anbere dergleichen abomi-nable Plusmacherei soll insknstige durchaus nicht mehr sein, sondern es soll auf Privilegien und Gerechtigkeiten reflektiert und einem jeden gelassen werden, was ihm gehrt. Die Nekruteukasse.^ Wenn in den Provinzien Preußen, Pommern, Nenmark, Kurmark, Magdeburg, Halberstadt Bedienungen vakant werden, sollen deshalb keine Offerten weiter zur Rekrutenkasse geschehen, noch angenommen werden, vielmehr sollen dergleichen Supplikanten gleich abgewiesen werden. Die Rekrutenkasse soll sich mit Einziehung des ersten Quartals von einer Be-dienung, so vergeben worden, begngen. Von dieser Verpflichtung, die auch bei Gehaltszulagen gilt, darf aber unter keinen Umstnden dispensiert werden. Da Se. Knigl. Majestt bei Vergebung der Bedienungen in vorbenannten Provinzien auf kein Geldbieten weiter reflektieren wollen, so soll hergegen auch ernstlich darauf gesehen werden, damit sich hinsro nicht weiter schlechte, ungeschickte und unerfahrene Leute zu den Bedienungen einschleichen, sondern nur allein Sr. Knigl. Majestt solche Subjekte vorgeschlagen werden, welche die erforderliche Capacite, Talent und Er-fahrung dazu haben, und die dabei ehrlich, fleiig und inkorruptible sein. offene Land genannt, deren Ertrag fr die Erhaltung der Armeen bestimmt war. Ihr entsprach die Aceise fr die Städte (f. S. 199 Nr. 117). 6 Wer unter Fr. Wilhelm I. eine erledigtes Amt erhalten wollte, nutzte eine gewisse Summe ut die Rekrutenkasse zahlen. Diese Einrichtung artete in einen frmlichen Amterhandel aus. Wer am meiften zahlte, erhielt das Amt; auf die Befhigung wurde hierbei wenig geachtet.
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