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1. Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit - S. 374

1884 - Berlin : Gaertner
238. Die Konvention von Tauroggen. 1812. Jork an de König iriedricfi Mmekm. (D roysen, Das Leben des Feldmarschalls Grafen Jork v. Wartenburg, Bd. I, S. 359.) Tauroggen, d. 30. Dec. 1812. Durch einen sptern Abmarsch wie der Marschalls durch die vor-geschriebene Marschdirektion von Mitau auf Tilsit, blo um den Rckzug der 7. Division zu decken; durch bse Wege und endlich durch ungnstige Witterung in eine hchst nachteilige Lage versetzt, habe ich mich gentigt gesehen, mit dem kaiserlich russischen General-Major v. Diebitsch die Konvention abzuschlieen, welche ich Ew. Majestt hiemit alleruuterthnigst zu Fen lege. Fest berzeugt, da bei einem weiteren Marsch die Auflsung des ganzen Corps und der Verlust seiner ganzen Artillerie und Bagage eben so unausbleiblich gewesen sein wrde, wie bei der groen Armee, glaubte ich als Unterthan Ew. Majestt nur noch auf Allerhchst Dero Interesse und nicht mehr auf das Ihres Verbndeten sehen zu mssen, fr den das Corps nur geopfert wre, ohne ihm in seiner Lage noch wahre Hlfe leisten zu knnen. Die Konvention lt Ew. Majestt in Hchst Ihren Entschlieungen freien Willen; sie erhlt aber Ew. Majestt ein Truppencorps, was der alten oder einer etwaigen neuen Allianz Wert gibt und Allerhchstdieselben nicht unter die Willkr Ihres Alliierten setzt, von dem Sie die Erhaltung oder Retabliernng Ihrer Staaten als Geschenk annehmen mten.2 Ew. Majestt lege ich willig meinen Kops zu Fen, wenn ich ge-fehlt haben sollte; ich wrde mit der freudigen Beruhigung sterben, wenigstens nicht als treuer Unterthan und wahrer Preuße gefehlt zu haben. Jetzt oder nie ist der Zeitpunkt, wo Ew. Majestt sich von den bermtigen Forderungen eines Alliierten losreien knnen, dessen Plne mit Preußen in einem mit Recht Besorgnis erregenden Dunkel gehllt waren, wenn das Glck ihm treu geblieben wre. Diese Ansicht hat mich geleitet. Gebe Gott, da sie zum Heile des Vaterlandes fhrt. York." 1 Macdonald. 3 Die Konvention bestimmt in Art. 1, da das preuische Corps den Landstrich zwischen Memel, Tilsit und dem Haff besetze, und da dieser Landstrich als neutrales Gebiet betrachtet werde mit dem Vorbehalt des Durch-zuges russischer Truppen. Nach Art. 2 bleibt das preu. Corps neutral bis zu den eingehenden Befehlen des Knigs; sollte derselbe die Wiedervereini- gung mit der franzsischen Armee befehlen, so wird dieses Corps bis zum 1. Mrz nicht gegen Rußland dienen. Art. 3 setzt fest, da, wenn der König oder der Kaiser die Konvention verwerfen sollte, das Corps nach dem Orte, den der König befehlen
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