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1. Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit - S. 409

1884 - Berlin : Gaertner
263. Aus den Karlsbader Beschlssen. 20. Sept. 1819. a. Maregeln gegen die Universitten. (Weil, Quellen und Aktenstcke zur deutschen Verfassungsgeschichte, S. 19. Berlin 1850.) 1. Es soll bei jeder Universitt ein mit zweckmigen Instruktiv-nett und ausgedehnten Befugnissen versehener, am Ort der Universitt residierender, auerordentlicher landesherrlicher Bevollmchtigter entweder in der Person des bisherigen Kurators, oder eines andren, von der Re-gierung dazu tchtig befundenen Mannes angestellt werden. Das Amt dieses Bevollmchtigten soll sein, der die strengste Voll-ziehuug der bestehenden Gesetze und Disciplinar-Vorschriften zu wachen, den Geist, in welchem die akademischen Lehrer bei ihren ffentlichen und Privat-Vortrgen verfahren, sorgfltig zu beobachten, und demselben, jedoch ohne unmittelbare Einmischung in das Wissenschaftliche und die Lehrmethoden, eine heilsame, ans die knstige Bestimmung der studierenden Jugend berechnete Richtung zu geben, endlich allem, was zur Besrde-rung der Sittlichkeit, der guten Ordnung und des ueren Anstandes unter den Studierenden dienen kann, seine unausgesetzte Aufmerksamkeit zu widmen. . . . 2. Die Bundesregierungen verpflichten sich gegen einander, Uni-versitts- und andere ffentliche Lehrer, die durch erweisliche Abweichung von ihrer Pflicht, oder berschreitung der Grenzen ihres Berufs, durch Mibrauch ihres rechtmigen Einflusses auf die Gemter der Jugend, durch Verbreitung verderblicher, der ffentlichen Ordnung und Ruhe feiud-seliger, oder die Grundlagen der bestehenden Staatseinrichtungen unter-grabender Lehren ihre Unfhigkeit zur Verwaltung des ihnen anvertrauten wichtigen Amtes unverkennbar an den Tag gelegt haben, von den Uni-versitten und sonstigen Lehranstalten zu entfernen, ohne da ihnen hierbei, so lange der gegenwrtige Beschlu in Wirksamkeit bleibt und bis der diesen Punkt definitive Anordnungen ausgesprochen sein werden, irgend ein Hindernis im Wege stehen knne. Jedoch soll eine Maregel dieser Art nie anders, als auf den vollstndig motivierten Antrag des der Uni-versitt vorgesetzten Regierungs-Bevollmchtigten, oder von demselben vor-her eingeforderten Bericht beschlossen werden.
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