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1. Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit - S. 411

1884 - Berlin : Gaertner
angegriffen wird, nicht nur den unmittelbar Beleidigten, sondern auch der Gesamtheit des Bundes verantwortlich. . . . 9. Alle in Deutschland erscheinenden Druckschriften, sie mgen unter den Bestimmungen dieses Beschlusses begriffen sein oder nicht, mssen mit dem Namen des Verlegers und, insofern sie zur Klasse der Zeitungen oder Zeitschriften gehren, auch mit dem Namen des Redak-tenrs versehen sein. Druckschriften, bei welchen diese Vorschrift nicht beobachtet ist, drfen in keinem Bundesstaate tu Umlauf gesetzt und mssen, wenn solches heimlicher Weise geschieht, gleich bei ihrer Erschei-nung in Beschlag genommen, auch die Verbreiter derselben nach Beschaffen-heit der Umstnde zu angemessener Geld- oder Gefngnisstrafe verurteilt werden. . . . c. Maregekn gegen emagogisce Verbinungen. (Corpus Iuris Confoederationis Germanicae, Ii, 99. Herausg. von G. v. Meyer. Frankfurt a. M. 185869.) Art. 1. Innerhalb 14 Tagen, von der Fassung gegenwrtigen Be-schlnsses an zu rechnen, versammelt sich in der Stadt und Bundesfestung Mainz eine aus sieben Mitgliedern, mit Einschlu eines Vorsitzenden, zusammengesetzte auerordentliche, von dem Bunde ausgehende Central-Untersuchnngs-Kommission. Art. 2. Der Zweck dieser Kommission ist gemeinschaftliche, mglichst grndliche und umfassende Untersuchung und Feststellung des Tatbestandes, des Ursprungs und der mannigfachen Verzweigungen der gegen die bestehende Verfassung und innere Ruhe sowohl des ganzen Bundes, als einzelner Bundesstaaten gerichteten revolutionren Umtriebe und demagogischen Ver-bindungen, von welchen nhere oder entferntere Jndicien bereits vor-liegen, oder sich in dem Laufe der Untersuchung ergeben mchten. Art. 6. Smtliche Buudesglieder, in deren Gebiet bereits Unter-suchungen eingeleitet sind, verpflichten sich, der Central-Untersuchungs-Kommission unmittelbar nach ihrer Konstituierung die Lokalbehrden oder Kommissionen, welchen sie die Untersuchung anvertraut haben, anzuzeigen. Die Bundesglieder, in deren Staaten Untersuchungen dieser Art noch nicht eingeleitet sind, jedoch aber noch ntig werden sollten, sind verbunden, aus das dieserwegen von der Central-Untersuchungs-Kommission an sie gelangende Ansinnen sogleich die Untersuchung vornehmen zu lassen und der Central-Kommission die Behrde namhaft zu machen, welcher sie hierzu den Auftrag erteilen. . ...
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