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1. Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit - S. 422

1884 - Berlin : Gaertner
422 hat sie ausgesprochen, da sie Deutschlands Recht und Deutschlands Freiheit, die Unabhngigkeit, die Ehre und die Macht des deutschen Volkes Ew. Kaiserl. Hoheit vertraue. . . . Ew. Kaiserl. Hoheit treten an die Spitze der provisorischen Central-gewalt, jener Gewalt, geschaffen auf den Wunsch des deutschen Volkes, um fr die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt des deutschen Bundes-staates zu sorgen, seine bewaffnete Macht zu leiten und seine Vlkerrecht-liche Vertretung auszuben. . . . Die Bundesversammlung bertrgt namens der deutschen Regierungen die Ausbung dieser ihrer verfassungsmigen Befugnisse und Verpflichtungen an die provisorische Centralgewalt; sie legt sie insbesondere mit Vertrauen in die Hnde Ew. Kaiserl. Hoheit als des deutschen Reichs-Verwesers, da fr die Einheit, die Macht und die Freiheit Deutschlands Groes und Erfolgreiches erzielt werde, da Ordnung und Gesetzlichkeit bei allen deutschen Stmmen wiederkehren, und da das deutsche Volk der Segnungen des Friedens und der Eintracht dauernd sich erfreue. Die deutschen Regierungen, die nur das wohlverstandene Interesse des Volkes kennen und beachten, sie bieten freudig die Mitwirkung zu allen Verfgungen der Centralgewalt, die Deutschlands Macht nach auen und im Innern begrnden und befestigen sollen. Mit diesen Erklrungen sieht die Bundesversammlung ihre bisherige Thtigkeit als beendet an, und die Gesandten er-neuern den Ausdruck ihrer persnlichen Huldigung fr Ew. Kaiserl. Hoheit, den deutschen Reichsverweser. 272. der neuen Reichsverfassung vom 23. Mrz 1849. (Weil, Quellen und Aktenstcke zur deutschen Verfassungsgeschichte, S. 133 ff.) 1. Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete des bisherigen deutschen Bundes. . . . 6. Die Reichsgewalt ausschlielich bt dem Auslande gegenber die vlkerrechtliche Vertretung Deutschlands und der einzelnen deutschen Staaten aus. . . . 7. Die einzelnen deutschen Regierungen haben nicht das Recht, stndige Gesandte zu empfangen oder solche zu halten. . . . 9. Alle Vertrge nicht rein privatlicheu Inhalts, welche eine deutsche Regierung mit einer anderen deutschen oder nichtdeutschen abschliet, sind der Reichsgewalt zur Kenntnisnahme und insofern das Reichs-wteresse dabei beteiligt ist, zur Besttigung vorzulegen. 10. Der Reichsgewalt ausschlielich steht das Recht des Krieges und Friedens zu.
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