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1. Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit - S. 431

1884 - Berlin : Gaertner
431 Art. 51. Der König beruft die Kammern und schliet ihre Sitzungen. Er kann sie entweder beide. zugleich, oder auch nur eine auflsen. Es mssen aber in einem solchen Falle innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen nach der Auflsung die Whler und innerhalb eines Zeitraums von neunzig Tagen nach der Auflsung die Kammern versammelt werden. Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgebt. Die bereinstimmung des Knigs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. Finanzgesetz-Entwrfe und Staatshanshalts-Etats werden zuerst der zweiten Kammer vorgelegt; letztere werden von der ersten Kammer im ganzen angenommen oder abgelehnt. Art. 70. Jeder Preuße, welcher das fnf und zwanzigste Lebensjahr vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz hat, die Befhigung zu den Gemeindewahlen besitzt, ist stimmberechtigter Ur-Whler. . . . Art. 74. Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße whlbar, der das dreiigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der brger-lichen Rechte infolge rechtskrftigen richterlichen Erkenntnisses nicht ver-loren und bereits drei Jahre dem preuischen Staatsverbande an-gehrt hat. Art. 83. Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien berzeugung und sind an Aus-trge und Instruktionen nicht gebunden. Art. 84. Sie knnen fr ihre Abstimmungen in der Kammer nie-mals, fr ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur innerhalb der Kammer auf Grund der Geschftsordnung zur Rechenschaft gezogen werden. . . . Art. 85. Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der Staatskasse Reisekosten und Diten nach Magabe des Gesetzes. Ein Verzicht hierauf ist unstatthaft. Art. 101.*) In betreff der Steuern knnen Bevorzugungen nicht eingefhrt werden. Die bestehende Steuergesetzgebung wird einer Revision unterworfen und dabei jede Bevorzugung abgeschafft. Gegeben Charlottenburg, den 31. Januar 1850. Friedrich Wilhelm. *) Die Verfassungsurkunde enthlt 119 Artikel.
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