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1. Handbuch für den Unterricht in der brandenburgisch-preußischen Geschichte - S. 243

1895 - Paderborn : Schöningh
243 Minister. Art. 6061. Die Minister und ihre Kommissare haben Zutritt zum Landtag und mssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehrt werden. Der Landtag kann die Gegenwart der Minister verlangen. Die letzteren haben im Landtage nur dann Stimmrecht, wenn sie Mitglieder desselben sind. Landtag. Art. 6285. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und den Landtag ausgebt. Zu jedem Gesetz ist die bereinstimmung des Knigs und beider Huser des Landtags erforderlich. Wnanzgesetzentwrse und Staats-haushaltsetats werden zuerst dem Hause der Abgeordneten vorgelegt und dann im ganzen vom Herrenhause angenommen oder abgelehnt. Nur im Falle des Notstandes knnen, wenn der Landtag nicht versammelt ist, unter Verantwortlichkeit des Ministeriums Ver-Ordnungen mit Gesetzeskraft erlassen werden. Dieselben sind aber dem Landtag beim nchsten Zusammentritt vorzulegen. Dem Könige wie jedem der beiden Huser des Land-tags steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen. Gesetzesvorschlge, welche durch eines der beiden Huser des Landtags oder den König verworfen worden sind, knnen in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorgebracht werden. Das Herrenhaus wird durch Knigliche Anordnung gebildet. Das Herrenhaus wird zusammengesetzt aus Mitgliedern, welche der König mit erblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit beruft. Das Haus der Abgeordneten besteht aus 433 Mitgliedern. Die Wahlbezirke werden durch das Gesetz festgestellt. Jeder Preuße, der der 25 Jahre alt ist und in der Heimatsgemeinde die Berechtigung zu den Gemeindewahlen besitzt, ist stimmberechtigter Urwhler. Er darf nur in einer Gemeinde das Wahlrecht ausben. Auf jede Vollzahl von 250 Seelen der Bevlkerung ist ein Wahlmann zu whlen. Die Urwhler werden nach Magabe der direkten Staatssteuern in 3 Abteilungen geteilt, der Art, da auf jede Abteilung ein Drittel der Gesamtsumme der Steuerbetrge aller Urwhler fllt. Die erste Abteilung besteht aus denjenigen Urwhlern, auf welche die hchsten Steuerbetrge bis zun: Belaufe eines Drittels der Gesamtsteuer fallen. Die zweite Abteilung besteht aus denjenigen Urwhlern, auf welche die nchst niedrigen Steuerbetrge bis zur Grenze des zweiten Drittels fallen. Die dritte Abteilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten Urwhlern, auf welche das dritte Drittel fllt. Jede Abteilung whlt besonders, und zwar ein Drittel der zu whlenden Wahlmnner. Die Wahlmnner werden in jeder Abteilung aus der Zahl der stimmberechtigten Urwhler des Urwahlbezirks ohne Rcksicht auf die Abteilungen gewhlt. Die Abgeordneten werden durch die Wahlmnner gewhlt. Die Legislaturperiode des Hauies der Abgeordneten wird auf 5 Jahre festgesetzt. Zum Mitgliede des Abge-orduetenhauses ist jeder Preuße whlbar, der das 30. Lebensjahr vollendet, die brgerlichrn Ehrenrechte nicht verloren und bereits 3 Jahre dem Preuischen Staatsverbande angehrt hat. Beide Huser werden durch den König regelmig von Anfang November bis Mitte Januar des folgenden Jahres, auerdem so oft es die Umstnde erheischen, ein-berufen. Erffnung und Schlieung beider Huser erfolgt durch den König oder durch einen beauftragte Minister zu gleicher Zeit. Wird das Abgeordnetenhaus aufgelst, so wird gleichzeitig das Herrenhaus vertagt. Jedes der beiden Huser des Landtags prft die Legitimation der Mitglieder und regelt seinen Geschftsgang durch eine Geschftsordnung. Beamte bedrfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Landtag. Wenn ein Mitglied des Hauses der Abgeordneten ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienst in em Amt eintritt, mit welchem ein hherer Rang oder ein hheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme im Landtag und kann seine Stelle in demselben nur durch ueue Wahl wieder erlangen. Niemand kann Mitglied beider Huser des Landtags sein. Die Sitzungen des Landtags sind ffentlich. Jedes Haus kann auf Antrag seines 16*
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