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1. Handbuch für den Unterricht in der brandenburgisch-preußischen Geschichte - S. 283

1895 - Paderborn : Schöningh
283 Kaiser von sterreich erkannte die Auflsung des frheren deutschen Bundes an und gab seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands ohne Beteiligung sterreichs. Die Staaten nrdlich vom Main bildeten nun den Norddeutschen Bund". Auch mit den sddeutschen Staaten machte Preußen jetzt Frieden. Es schlo mit ihnen ein Bndnis, durch welches sie sich verpflichteten, ihre Kriegsmacht im Falle eines Krieges unter den Oberbefehl des Knigs von Preußen zu stellen. Dadurch wurde die Waffenbrderschaft und das treue Zusammenhalten der Nord- und Sddeutschen in dem Kriege gegen Frank-reich im Sommer 1870 vorbereitet. ff) Zurck aus dem Kriege. Als nach beendetem Kriege die Soldaten in ihre Heimat zurckkehrten, wurden sie allerorten festlich empfangen. beraus glanzvoll war der Einzug, welcher durch das Bran-denbnrger Thor in Berlin erfolgte. Am Tage des Einzuges stiftete der König ein Eriuneruugskreuz fr alle diejenigen, welche den glorreichen Feldzug mitgemacht hatten. Dasselbe trug die Inschrift: Gott war mit uns, Ihm sei die Ehre!" Ans den 11. Dezember ordnete er einen Dank-gottesdienst fr die Wiederherstellung des Friedens an.18 B. 1 In dem Gasteiner Vertrag wurde festgesetzt: Art. 1. Die Ausbung der von den hohen vertragschlieenden Teilen durch den Art. Iii des Wiener Friedenstraktates vom 30. Oktober 1864 gemeinsam erworbenen Rechte wird, unbeschadet der Fortdauer dieser Rechte beider Mchte au der Gesamtheit beider Herzogtmer, in Bezug auf das Herzogtum Schleswig auf Seine Majestt den König von Preußen. in Bezug auf das Herzogtum Holstein auf Seine Majestt den Kaiser von sterreich bergehen. Art. 2. Die hohen Kontrahenten (= Vertragschlieer) wollen beim Bunde die Herstellung einer deutschen Flotte in Antrag bringen und fr dieselbe den Kieler Hafen als Bundeshafen bestimmen. Bis zur Ausfhrung der desfallsigen Bundesbeschlsse benutzen die Kriegsschiffe beider Mchte diesen Hafen, und wird das Kommando und die Polizei der denselben von Preußen ausgebt. Preußen ist berechtigt, sowohl zur Verteidigung der Einfahrt Friedrichsort gegenber die ntigen Befestigungen anzulegen, als auch auf dem holsteinischen Ufer der Bucht die dem Zwecke des Kriegshafens ent-sprechenden Marine-Etablissements einzurichten. Diese Befestigungen und Etablissements stehen gleichfalls unter preuischem Kommaudo, und die zu ihrer Besatzung und Bewachung erforderlichen preuischen Marinetruppen und Mannschaften knnen in Kiel und Umgegend einquartiert werden. Art. 3. Die hohen kontrahierenden Teile werden in Frankfurt beantragen, Rendsburg zur deutschen Bundesfestung zu erheben. Art. 4. Whrend der Dauer der durch Art. 1 der gegenwrtigen bereinkunft verabredeten Teilung wird die Knigl. Preuische Regierung zwei Militrstraen durch Holstein, die eine von Lbeck auf Kiel, die andere von Haniburg aus Rendsburg behalten.
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