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1. Geschichte der Neuzeit - S. 691

1897 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
Das Deutsche Reich. 691 gebiet, dessen landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse durch Einfhrung eines neuen Zolltarifs mit Schutzzllen gegen die berhandnehmende Einfuhr auslndischer Waren gesichert wurden. Die berschsse aus den Zoll-einnahmen werden an die Einzelstaaten nach Verhltnis der Bevlkerung verteilt. Auch sonst sind auf dem Gebiete des Handels und der Gewerbe manche treffliche Bestimmungen getroffen worden, so z. B. betreffs des Papiergeldes, der Patente fr Erfindungen aller Art, zum Schutze der Muster und Marken wie des geistigen Eigentums. Vieles geschah zur Pflege und Erhaltung des krperlichen wie geistigen und sittlichen Gesundheitszustandes des Volkes und wider die Verbreitung von physischen und socialpoli-tischen Seuchen. In letzterer Beziehung erzielten die angewandten Mittel nicht die erhoffte Wirkung. Einfhrung direkter Reichssteuern erschien so wenig durchfhrbar als im Mittelalter der gemeine Pfennig". Die Ausgaben des Reiches werben bestritten durch die Einnahmen aus Zllen, Post und Telegraphie und den inbirekten Steuern auf Stempel (fr Wechsel, Brsengeschfte, Spielkarten) und den Verbrauch von Zucker, Salz, Tabak, Bier, Branntwein; bezglich der beiben letzten Genumittel finb Bayern, Wrttemberg und Baden selbstnbig. Reichen diese Einnahmen zur Deckung der Bedrfnisse nicht aus, dann werben von den Einzelstaaten nach der Kopf-zahl Matrikularbeitrge erhoben. Die Anbahnung eines einheitlichen Rechtes geschah mit der Fest-stellung, der sogen. Kobifikation des Strafrechts, an welche sich die Fertig-stellung des Brgerlichen Gesetzbuches schlo (1896). Das Gerichtswesen ist bereits (seit 1877) einheitlich geordnet. Das Verfahren im Civil-wie im Strafproze ist mndlich. Fr C i v i l s a ch e n bildet das Amtsgericht die erste Instanz, bei grern Objekten das Landgericht, bei welchem zugleich erste Berufung eingelegt wird, während das Oberlandesgericht (in jeder preuischen Provinz 1, in Hessen-Nassau 2) mit Senaten von je 5 Richtern zweite Berufungsinstanz ist. In kleinern Strafsachen, bertretungen, Berufung gegen Polizeistrafen, urteilt der Amtsrichter mit zwei aus der Ge-ineinde gewhlten Schffen, in grern Vergehen und Verbrechen bis zu einem Strafma von 5 Jahren Zuchthaus die Strafkammer des Landgerichts, bei welchem sich auch eine Kammer fr Handelssachen befindet. der schwerere Verbrechen entscheidet das aus 3 Landrichtern und 12 ausgelosten brgerlichen Geschworenen bestehende Schwurgericht. Oberste Berufungsstelle und hchster Gerichtshof ist das Reichsgericht in Leipzig, welches in Senaten von je 7 Richtern auch der Hochverrat gegen Kaiser und Reich richtet. Anklage wegen verbter Verbrechen erheben die Staatsanwlte, die Verteidigung des Angeklagten führen Rechtsanwlte, die auch in Civilprozeffen als Sach- 44*
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