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1. Vaterländische Geschichte - S. 40

1902 - Wiesbaden : Behrend
— 40 -- Wichten, so daß sich der Körper des Gemarterten unter gräßlichen Schmerzen ausdehnte. Wie mancher Unschuldige hat in dieser Not Verbrechen gestanden, an die sein Herz nie gedacht hat, um nur durch Hinrichtung aus dieser entsetzlichen Qual befreit zu werden. Die Hinrichtung fand statt durch Aufhängen am Galgen (Galgenberg!) oder auch mit Schwert und Beil. Vielfach wurde zur Strafe der Körper verstümmelt, indem die Augen geblendet, Hände oder Füße abgehauen, Nase und Ohren abgeschnitten wurden. Mancher Bösewicht mußte auf dem Markte der Stadt an einem Schandpfahl, dem Pranger, zum Spotte aller Vorübergehenden stehen. b) Hexen. Die Folter wurde besonders gegen die „Hexen" gebraucht. Allgemein glaubte man, daß es Hexen gäbe, welche mit dem Teufel im Bunde ständen. Dieser verleihe ihnen die Kraft, Menschen und Haustieren Schaden zuzufügen, ja sie durch den Blick zu töten. Alljährlich in der Walpurgisnacht hätten sie auf dem Brocken eine Zusammenkunft mit dem Teufel; auf Besenstielen oder schwarzen Böcken ritten sie durch die Lust dahin. Kam eine Frau in den Verdacht, eine „Hexe" zu sein, so wurde sie ins Gefängnis geworfen. Durch die furchtbaren Martern der Folter erpreßte man ihr unsinnige Geständnisse über Teufelsgeschichten und Zauberei. Der Scheiterhaufen endete dann ihre Leiden. Tausende von Frauen sollen auf solch' schreckliche Weise ihr Ende gefunden haben. o) Die Femgerichte. In der schutzlosen Zeit des Faustrechts half sich das Volk nach Möglichkeit selbst. Die alten Volksgerichte lebten' wieder auf in den Femgerichten (Strafgerichten). Diese zogen Übelthäter ohne Unterschied des Standes vor ihren Richterstuhl. Das Gericht selbst fand unter freiem Himmel am hellen Tage nach Vorladung des Angeklagten statt. Die Stätte hieß Malstätte; eine solche war z. B. bei Dortmund unter der jetzt noch grünenden Femlinde. Den Vorsitz führte ein Freigraf, die Beisitzer hießen Freischöffen oder Wissende. Erschien der Beschuldigte, so wurde sofort abgeurteilt; blieb er aus, so galt er für schuldig und wurde „verfemt". Jeder Wissende hatte dann die Pflicht, ihn zu töten, wo er seiner habhaft werden konnte. Mancher vornehme Friedensstörer hat vor diesem Gerichte gezittert. d) Der ewige Landfriede. Wenn uns heutzutage Unrecht geschieht, so können wir vor Gericht unser Recht suchen. Unsere Richter gelten als unparteiisch, und durch übergeordnete Gerichte ist dafür gesorgt, daß jeder Bürger wirklich Recht findet. Ganz anders war es im späteren Mittelalter. Die Gerichte der einzelnen Reichs stände traten im Rechtsstreite ihrer Untergebenen gegen Angehörige eines anderen Reichsstandes fast immer für die ihrigen ein; sie urteilten also parteiisch. Nun war zwar der Kaiser dem Namen nach der oberste Richter; aber es galt als ausgemacht, daß immer derjenige am kaiserlichen Hofe Recht bekam, welcher die größten Mittel aufwenden konnte. Da blieb oft nichts anderes übrig, als sich mit den Waffen in der Hand fein Recht zu suchen. Dies war übrigens nach dem „Fehderecht" erlaubt; denn die Selbsthilfe war ein altgermanischer Brauch, den jeder
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