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1. Das Königreich Sachsen und seine Fürsten - S. 155

1889 - Leipzig : Hirschfeld
August. 155 darber, wie in dem Kurfrstentume eine starke und unparteiische Rechtspflege gehandhabt und Mibruche abgeschafft werden knnten; und dieser Mann sandte ihm 1556 als Neujahrsgeschenk ein frei-mtig abgefates Schriftstck, in welchem er hervorhob, da sich ein Fürst mehr um das Friedens- als das Kriegsregiment kmmern msse, und worin dann weiter mit der Namhaftmachnng verschiedener Mi-brauche in der Justiz, dem Polizei- und Schulwesen, dem Hinweise auf Verschleuderung der Kammergter, auf den Luxus beim Adel und dem Brgerstande und andere Gebrechen zugleich auch die Mittel genannt wurden, um diese belstnde zu beseitigen. Indem Kurfürst August diese Ratschlge nach Mglichkeit beob-achtete und befolgte, wurde er zum Vater" seiner Unterthanen. Die Steuern, zu deren Verwaltung ein Obersteuerkollegium mit einem Ausschu der Landstnde und Zuziehung stdtischer Ab-geordneter eingesetzt ward, wurden jetzt von den Kammereinknften geschieden. Die vertrauten, auf gesandtschaftliche, Haus- und Reichs-angelegenheiten bezglichen Sachen fielen dem Geheimrats kolle-gium zu, welches ungefhr dieselbe Stellung wie das jetzige Gesamt-Ministerium, jedoch ohne gesetzliche Verantwortlichkeit seiner Mitglieder besa. Ganz besonders aber ist hervorzuheben, da August nach mehrfachen Beratungen mit seinen Rechtsgelehrten aus den Bestim-mungen des alten Sachsenspiegels und dem rmischen Recht 1572 ein besonderes schsisches Recht" zusammenstellen lie, in welchem die lateinischen Ausdrcke mglichst vermieden wurden. Eine bereits im Jahre 1555 erlassene Landesordnung enthielt wohlfahrtspoli-zeiliche Vorschriften gegen Kleiderluxus, Spiel und Gelage, sowie gegen Bettelei und die Zigeuner, welch' letztere, wie es darin heit, allerley abscheuliche Gotteslsterung und Zauberey treiben." Nach einer andern Verordnung Kurfrsts August sollten zweimal in jedem Jahre Mitglieder der Juristeusakultten von Leipzig und Wittenberg mit einigen kurfrstlichen Rten zu einer Kommission znsammentre-ten, um der Rechtssachen zu entscheiden; es waren dies die Grund-zge zu einem Appellationsgerichte. Vorzugsweise jedoch wurde Vater August als kluger und thtiger Staats wirt der unvergeliche Wohlthter seines Landes, indem er in Gemeinschaft mit seiner gleichgesinnten Gemahlin A n n a alle Krfte nutz-bar machte, wodurch zum besten seines Volkes und Staates Land- und Forstwirtschaft, Bergbau und Viehzucht, sowie Gewerbe und Handel und nicht minder Kunst und Wissenschaft zu gedeihlicher Blte erhoben wer-den knnen. Das vermochte er aber hauptschlich dadurch, da er sein Land infolge seiner Hufigen Reisen aus eigener Anschauung kannte.
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