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1. Leitfaden für den Geschichts-Unterricht in mehrklassigen Volksschulen - S. 74

1881 - Merseburg : Steffenhagen
74 §49. Deutsche Zustände im Mittelalter. (Ritter, wesen.) Eine dem Mittelalter besonders eigentümliche Erschein nung war das Ritt er wesen. Behufs Aufnahme in den Ritterstand mußte der junge Adelige zuerst als Edelknabe (Page) den Dienst am Hofe des Fürsten oder eines sonst angesehenen Ritters erlernen. Dann wurde er mit dem Eintritt in das Jünglingsalter wehrhaft gemacht und folgte nun seinem Herrn als Knappe (Junker) in den Streit. Hatte er endlich hinreichende Proben von Waffentüchtigkeit gegeben, so wurde ihm nach Ablegung der Rittergelübde — stets wahr zu reden, das Recht zu behaupten, die Witwen und Waisen und die Unschuld zu schirmen — und durch Erteilung des Ritterschlages die Ritterwürde verliehen. (Turniere.) Zur Erhaltung und Belebung des ritterlichen Sinnes dienten die Turniere, welche den Glanzpunkt der an den Höfen der Fürsten gefeierten Feste bildeten. Nur Ritterbür-tige wurden zugelassen, und damit kein Unberechtigter sich eindränge, führte man die Wappen als Bezeichnung der Namen und Geschlechter ein. Wer alle seine Gegner bei dem Lanzenstechen aus dem Sattel hob, empfing als Sieger den Dank (Preis) einer Dame. — Als das durch Bert hold Schwarz ums Jahr 1350 erfundene Schießpulver in Gebrauch kam und dadurch die Kriegführung eine ganz veränderte wurde, verlor das Rittertum viel von seinei^ö'edeutung. (Städtewesen.) Der Begrünoer des Städtewesens war Heinrich der Finkler. Die Rechte und Freiheiten, die er den Bürgern gewährte, zogen immer mehr geringe Leute nach den ummauerten Orten. Hier wurden sie durch Handel und Betriebsamkeit reich und erlangten unter ihren selbstgewählten Obrigkeiten (Bürgermeister, Rats h err e n, S chö f fen) eine stetig wachsende Selbständigkeit. Durch Kauf, durch die Gunst der Kaiser, oft auch mit den Waffen erwarben sich die Städte ein Hoheitsrecht nach dem andern, bis sie sich gänzlich von der Aufficht des Landesherrn befreiten und als fr eie R e i ch sst ä dte unmittelbar unter den Kaiser gestellt wurden. (Zünfte.) Die Gewerbe, die neben dem Handel das Emporkommen der Städte am meisten förderten, hoben sich hauptsächlich durch das Entstehen der Zünfte (Handwerksgenossenschaften), die sich besondere feste Einrichtungen gaben. Nach einer bestimmten Anzahl von Jahren wurde der Lehrling zum Gesellen ernannt und hatte als solcher auf die Wanderschaft zu gehen. Um Meister zu werden, mußte derselbe seine Befähigung durch ein . M ei st erst ück nachweisen. Auf Ehre wurde streng gehalten; uneheliche ■ Geburt, schlechter Lebenswandel schlossen von der Zunft aus. An der Spitze jeder Zunft stand ein Zunftmeister, welcher Ordnung und Zucht handhabte und innere Zwistigkeiten beilegte. Wer zur :
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