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1. Deutsche Geschichte für evangelische Volksschulen - S. 32

1901 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
32 Iv. Oie Zeit de- Verfalls der Aaiser,nacht. Iv. Die Zeit des Verfalls der Aaisernracht. 20. Der Verfall der Kaijerrrrachl. 1. Die selbständigen Fürsten und Herren, a) Reichsstände. Die Kurfürsten und Herzöge, Grafen. Bischöfe, Äbte und freien Städte galten als Lehensmänner des Kaisers. Starb ein Lehensmann, so mußte der Nachfolger sich das Lehen vom Kaiser übertragen lassen, Treue und Gehorsam geloben und dadurch anerkennen, daß das übertragene Lehen nicht fein Eigentum sei. Mit der Zeit waren aber die großen Sehen stillschweigend erblich geworden. Die Lehensmänner betrachteten sich nun als selbständige Fürsten und Herren und ihre Gebiete als unabhängige Herrschaften; ihre Zahl wuchs von Jahr zu Jahr, bis sie schließlich gegen 800 betrug. Die Herren dieser Gebiete galten als Reichsstände: sie wollten bei allen wichtigen Angelegenheiten gefragt sein. Die Kurfürsten ließen sich bei jeder Kaiserwahl neue Vorteile und Rechte versprechen. Dadurch ward die Kaisergewalt so gering, daß sich unter den deutschen Fürsten kaum noch einer fand, der die Kaiserkrone tragen wollte. Einmal stand der Kaiserthron 17 Jahre lang (1254—1273) ganz leer. b) Landstände. Was die Fürsten an der Kaisergewalt gesündigt, das mußten sie im eigenen Lande wieder entgelten. Die Lehen, die sie zu vergeben hatten, wurden ebenfalls erblich. Unter vielen Kämpfen einigten sich schließlich die Fürsten und ihre großen Lehensmänner dahin, daß Adelige, Geistliche und Städte dem Fürsten als Landstände zur Seite stehen sollten. Auf den Landtagen, die der Fürst berief, wirkten sie beratend mit. 2. Die Herrengerichte. Als die Fürsten und Herren selbständig geworden waren, übten sie auch die Gerichtsbarkeit in ihren Gebieten aus. Jeder Gutsherr war oberster Richter in seinem Gebiete. Hatten die Leute gegen den Herrn selbst zu klagen, so durften sie ihre Klagen auch nur bei ihm anbringen und sich nicht bei einem hohem Gerichte über einen harten Urteilsspruch beschweren. Der Gutsherr hatte gewöhnlich einen Vogt, der für ihn die Gerichtsbarkeit versah und nach Herkommen und Gutdünken richtete. Ehren- und Freiheitsstrafen. Neben den Strafen an Leib und Leben, die seit den ältesten Zeiten gebräuchlich, kamen jetzt auch Strafen an Ehre und Freiheit auf. Als Zeichen der größten Erniedrigung galt bei freien Männern das Tragen eines Strickes um den bloßen Hals und das Hundetragen. Verleumder mußten Steine am Halse durch den Ort tragen; schwatzhafte Frauen würden in einen Teich getaucht und zanksüchtige Weiber zusammen in die Beißkatze gesteckt. Lanb-srembes Gesinbel würde von den Bütteln mit Staupbesen bearbeitet, gebranb-markt und zum Thore hinausgetrieben. Besonbers entehrenb waren Stockschläge und das Ausstellen am Pranger ober Schanbpfahl auf öffentlichem Platze. Die Städte legten in Rathäusern ober in Mauertürmen Gefängnisse an, und nun kamen die Hast- ober Freiheitsstrafen auf. Für wiberspenstige Gefangene war bet Fußblock ober Stock aufgestellt, in welchen die wagerecht ausgestreckten Beine und Arme stunbenlang eingespannt würden. 3. Faustrecht und Fehdewesen. In dieser Zeit suchten Fürsten, Herren und Ritter ihr Recht nicht beim obersten Richter des Reichs oder bei den ordentlichen Gerichten, sondern sie übten auf eigene Hand Vergeltung. Wer die stärkste Faust hatte, behielt schließlich Recht. Das war das Faustrecht. Da entstanden um geringer Ursache willen Streitigkeiten oder Fehden zwischen Fürsten und Herren. Jeder Grundherr mußte darnm stets mit einem starken Kriegsgesinde versehen sein. Wollte ein Ritter oder Herr eine Fehde beginnen, so sandte er seinem Feinde einen Fehdebrief; darin sagte er sich gänzlich von dem Feinde
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