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1. Deutsche Geschichte für evangelische Volksschulen - S. 43

1901 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
V. Die Zeit der Heformen. 43 Seine hohe Gestalt, Las mutige blaue Auge, die lang herabwallenden blonden Locken gaben ihm schon äußerlich das Ansehen eines Königs. Er war in allen ritterlichen Künsten geübt, voll Wagemut und Unerschrockenheit. Den Bären suchte er in der Höhle, den flüchtigen Gemsbock auf den höchsten Spitzen der Alpen aus; Schwert und Speer führte er auf dem Turnierplätze als der Tapferste. Keine schönere Rittergestalt war zu sehen, als wenn Maximilian erschien, hoch zu Roß, gewappnet und gepanzert. Bei alledem war Maximilian ein Freund der Künste und Wissenschaften. Er förderte Dichter und Maler in ihrem Streben und verstand selber sieben Sprachen. Da es in seiner Zeit mit dem Ritterstande immer mehr zu Ende ging, so hat man ihn den „letzten Ritter" genannt. 2. Der ewige Landfriede und das Reichskammergericht. 1495. Kaiser Maximilian stellte auf dem Reichstage zu Worms „eine ehrbare Ordnung, Recht und Friede berührend", auf. Das war der ewige Landfriede; durch ihn wurde das Fehderecht im Reiche für alle Zeiten aufgehoben. Jede Selbsthilfe war bei Strafe der Reichsacht verboten. Der Kaiser errichtete zu Frankfurt am Main ein Gericht, vor welches alle Streitigkeiten der Großen des Reiches, sowie die unentschiedenen Fälle der niederen Gerichte gebracht werden mußten. Dieses Gericht erhielt den Namen Reichskammergericht und galt als das höchste Gericht des Reiches; jeder mußte sich seinem Urteilsspruche fügen. Die Hälfte der Beisitzer im Reichskammergerichte mußten die Rechtswissenschaft studiert haben. Bald waren aber alle Beisitzer Rechtsgelehrte, und zwar nicht nur am Reichskammergerichte, sondern auch an den übrigen Gerichten des Reiches. Die gelehrten Richter und Schöffen kannten nicht den Brauch der Alten oder verachteten ihn; sie setzten das fremde römische Recht an dessen Stelle. Das römische Recht. Das Volk verlor nun seine Rechtskenntnis und sein uraltes Anrecht an der Rechtsprechung. Wer eine Klage oder einen Prozeß zu führen hatte, nutzte einen gelehrten Advokaten zum Rechtsanwalte nehmen und ihm hohe Gebühren zahlen. Ädvokaten und Richter lebten von den Erträgen der Prozesse und zogen die Verhandlungen oft jahrelang hin. Dennoch hat das Eindringen des römischen Rechts auch sein Gutes gehabt. Es wurde Brauch, alle Gesetze aufzuschreiben, vor Gericht alles schriftlich zu machen und jedem Dinge einen besonderen Namen zu geben. Viele Höfe, kleine Dörfer, Fluren und Wege tragen seitdem erst ihre bestimmten Namen; ja die Familiennamen der Bürger und Bauern sind vielfach erst in jener Zeit entstanden, oder doch amtlich festgesetzt worden. Dabei wurden die bisher schon gebräuchlichen Beinamen zuerst berücksichtigt, z. B. der Große, Lange, Kurze, Krause, Rote u. s. w. Die Folter. Mit dem fremden Rechte hatte sich der Grundsatz eingeschlichen, jeder Angeklagte sei ein Bösewicht, dem man durch verfängliche Fragen oder Folterqualen die Wahrheit entlocken oder abzwingen müsse. Daher wurde in jener Zeit die Tortur oder Folter bei uns eingeführt. Durch Abschnüren und gewaltsames Ausrecken der Glieder wurden dem Angeklagten gräßliche Schmerzen bereitet, so daß er bekannte, was nur von ihm verlangt wurde. Mit Stricken wurden Hände, Füße und Beine abgebunden, Finger- und Zehennägel mit eisernen Schrauben zerquetscht. War der Angeklagte noch nicht geständig, so erhöhte man die Schmerzen durch Brennen und Zwicken mit glühenden Zangen, ober man schlug ihm Holzpflöcke unter die Fingernägel, setzte ihm stechende Insekten ober hungrige Mäuse an den bloßen Leib und wanbte anbete grausame Martern an. Tausenbe von Schulbigen itnb lln-
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