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1. Deutsche Geschichte für evangelische Volksschulen - S. 97

1901 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
X. 3m neuen Deutschen Reich. 97 können, wird das Fehlende durch Gemeindesteuern und nötigenfalls durch Staatszuschüsse aufgebracht. Die Steuern werden nach Maßgabe des Vermögens der einzelnen Familien und Gemeindeglieder verteilt und durch den Kämmerer oder Rechnungsführer erhoben. 3. Kreise, Bezirke, Provinzen. Landstraßen, Posten, Eisenbahnen, Flüsse und noch manches andere weisen auf größere Verbände hin, die in den verschiedenen Bundesstaaten verschiedene Größe und Namen haben, und an deren Spitze verschieden benannte Beamte stehen. In Preußen bilden mehrere Gemeinden einen Kreis, mehrere Kreise einen Regierungsbezirk; einige Regierungsbezirke eine Provinz; zwölf Provinzen bilden den preußischen Staat. An der Spitze des Kreises steht der Land rat, an der des Regierungsbezirkes der Regierungspräsident, an der Spitze der Provinz der Oberpräsident. 4. Der Staat, a) Die Staatsverfassung. Das deutsche Reich besteht aus 25 Bundes- oder Einzelstaaten, unter denen das Königreich Preußen der größte und bedeutendste ist. Jeder Staat ordnet eine Reihe besonderer Angelegenheiten selbständig. Dazu gehören: Kirchen- und Schulwesen, Eisenbahnen, Steuern u. a. An der Spitze jedes Staates steht ein selbstherrlicher Fürst, der den Titel führt, den die Verfassung des Staates bestimmt. Der Fürst hat bei seinem Regierungsantritt auf die Landesverfassung zu schwören. Die Landesgesetze werden durch den Fürsten und den Landtag gegeben. Der Landtag besteht aus zwei Kammern oder Häusern. In die zweite Kammer wählt das Volk seine Vertreter, die Mitglieder der ersten Kammer dagegen beruft der Herrscher nach seiner Wahl. Der Fürst beruft, eröffnet, schließt den Landtag und verkündigt die vom Landtage beschlossenen Gesetze. Zur Ausführung der Regierungshandlungen stehen dem Fürsten die Minister zur Seite; das sind die obersten Beamten im Staate, die je einem Fache vorstehen, z. B. dem Kriegswesen, dem Handel und Gewerbe, dem Unter-richts- und Religionswesen, den Finanzen, dem Gerichtswesen und der Landwirtschaft. Jeder Minister hat in seinem Fache eine große Zahl Ober- und Unterbeamten, die nach seiner Anweisung die nötigen Arbeiten vornehmen vom Staate herab bis zu den Gemeinden. b) Gebühren und Steuern. Schule und Kirche, Landstraßen und Eisenbahnen, Posten und Telegraphen, das Heer und die Marine, die Beamten, die Verwaltung und Rechtspflege kosten Geld, viel Geld. So weit es möglich ist, muß jeder, der eine öffentliche Einrichtung benutzt, sei es Post, Eisenbahn, Telegraph, Gericht, oder sonst etwas, die Benutzung sogleich in irgend einer Form bezahlen. So entstehen die Gebühren. Es ist aber nicht immer möglich, den Wert einer solchen Benutzung im einzelnen zu bestimmen. Wir besuchen Schule und Kirche, benutzen Straßen, Brücken und Chausseen, genießen den Schutz der Obrigkeit und die Vorteile einer geordneten Verwaltung, ohne jedesmal besonders dafür zu bezahlen. In solchen Fällen treten die Gemeinden ein, indem sie durch Steuern und Abgaben die erforderliche Summe aufbringen. Nach der Art der Erhebung giebt es direkte und indirekte Steuern. Außer den Gebühren und Steuern hat der Staat noch Einnahmen aus Tecklenburg, Deutsche Geschichte. 7
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