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1. Handbuch der brandenburgisch-preußischen Geschichte - S. 512

1903 - Breslau : Goerlich
Ii 512 neuer Schutzvorrichtungen, belehrt aber auch über Beachtung und Benutzung der bestehenden. Sogar Belohnungen gibt es für den Arbeiter, den in gewissen Zeiträumen kein Unfall trifft. — Einige Betriebe haben zum Schutze der Gesundheit eine gesetzlich bestimmte kürzere Arbeitszeit. Es sind dies solche, die leicht zu gefährlichen Berufskrankheiten (z. B. zu Bleivergiftung) führen, wie die meisten Zweige der chemischen Industrie (Bleihütten u. a.); Buchdruckereien, Glasschleifereien, Spinnereien, Webereien sind ebenfalls solche Brutstätten gefürchteter Berufskrankheiten, indem die Arbeit in ersteren auch zu langsamer Vergiftung führen, in letzteren Erkrankungen der Atmungsorgane begründen kann. Die „Gewerbehygiene", die „Lehre von der Verhütung der Berufskrankheiten", hat hier viel Gutes gestiftet und hat noch hohe Aufgaben zu erfüllen. Der Einfluß gewisser Beschäftigungen auf die „Volksgesundheit" ganzer Gegenden zeigt sich recht deutlich daran, daß am Niederrhein, an den Stätten großer Textilindustrie, nur 50 °/o der Gestellungspflichtigen militärdiensttauglich sind, während in Ostpreußen 72 °/o ausgehoben werben können. — Auch ausreichende Ruhe ist zur Erhaltung der Kräfte und der Gesunbheit nötig. Allgemeiner Ruhetag ist der Sonntag. Auch der Arbeiter soll an biefem Tage volle 24 Stunden arbeitsfrei fein; an zwei aufeinanderfolgenden Feiertagen hat die Ruhezeit 36, an drei solchen Tagen mindestens 48 Stunden zu betragen. Es ist selbstverständlich, daß Ausnahmen von dieser Regel nötig sind. So ist die Arbeit an Wasserwerken, elektrischen und andern Bahnen auch an Sonn- und Feiertagen notwendig. Auch wenn durch Verderben gewisser Rohstoffe oder durch das Einstellen des Maschinenbetriebes dem Unternehmer großer Schade erwächst, so kann ebenfalls vom Bundesrate die Beschäftigung von Arbeitern am Sonntage genehmigt werden. — Die Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit ist nur für Kinder, sowie für jugenbliche und für weibliche Arbeiter genau festgelegt. Kinder unter 13 Jahren dürfen in gewerblichen Betrieben überhaupt nicht, Kinder vom 13. bis 14. Jahre höchstens sechs Stunden täglich beschäftigt werden. Für „jugendliche Arbeiter" (14.—16. Jahr) beträgt die Maximal-arbeitszeit (längste erlaubte Arbeitszeit) zehn Stunden. Unbedingt verboten ist die Beschäftigung der genannten jugenbltchen Kräfte an Sonntagen sowie des Nachts. Die Bestimmung, die der letzte Satz ausspricht, gilt auch für die Verwenbung der Arbeiterin. Ferner soll diese von allen unterirdischen Betrieben, z. B. Bergwerken, ausgeschlossen sein; auch von besonders gefährlichen Arbeiten kann der Beschluß des Bundesrats sie fernhalten, so von der Beschäftigung in Walz- und Hammerwerken. Die tägliche Arbeitszeit der weiblichen Arbeiter darf nicht über elf Stunden ausgebehnt werben; a» Vorabenben von Sonn- und Festtagen muß die höchstens zehnstünbige Arbeitszeit nachmittags 5^ Uhr ihr Ende erreichen. Die Arbeitszeit darf nie vor öva Uhr früh beginnen und nie über 8*/s Uhr abends ausgedehnt werden; die Mittagspause muß nxinbestens eine Stunbe betragen und für solche Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu versehen
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