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1. Die Geschichte von Sachsen zum Unterricht in den vaterländischen Schulen - S. 73

1902 - Leipzig : Barth
73 ---- Konstitution, die am 4. September 1831 ins Leben trat, ist ein Vertrag zwischen König und Volk, wodurch die Rechte und Pflichten sowohl der Regenten, als der Unterthanen fest bestimmt sind. Nach ihr treten die Stände, welche die erste und die zweite Kammer bilden, alter drei, gegenwärtig aller zwei Jahre, und wenn nötig, auch öfter zusammen, um über das Wohl des Landes zu beraten. Die Mitglieder der ersten Kammer gehören derselben an, entweder kraft ihrer Geburt oder ihres Amtes, oder durch königliche Ernennung; die der zweiten werden vom Volke gewählt. Das Wahlrecht steht jedem Staatsbürger zu, welcher wenigstens 3 Mark Staatssteuern zahlt; wählbar ist, wer wenigstens 30 Mark Staatssteuern zu entrichten hat. Jedes Gesetz, welches erlassen werden soll, wird von den Ministern den Kammern vorgelegt und erst, wenn es von ihnen genehmigt und darauf vom König bestätigt worden ist, tritt es in Kraft. Daß diese Verfassung eine unnennbare Wohlthat fürs Land sei und feit ihrer Einführung unendlich viel Gutes gestiftet habe, und daß wir diese Wohlthat den unvergeßlichen Fürsten Anton und Friedrich August verdanken, müssen wir von ganzer Seele anerkennen. Nun kam ein neues, reges Leben in die gesamte Staatsverwaltung ! Nun gingen mancherlei neue wohlthätige Gesetze über das Land aus, die vielfach so segensreich, obschon nicht allen ganz lieb und angenehm waren. Wir wollen von den vielen heilsamen Verordnungen und Einrichtungen, die aus jener Zeit stammen, nur einige erwähnen. Die Bevorzugungen, welche einzelne Klassen der Staatsbürger bisher noch besessen hatten, wurden nun allmählich abgeschafft. An die Spitze der ganzen Regierung trat als die höchste Staatsbehörde das Ministerium, aus sechs Ministern bestehend; unter diesen hat sich besonders der treffliche Bernhard von Lindenau ein rühmliches Andenken erworben; es wurde das Land in die vier Kreisdirektionsbezirke (jetzt Kreishauptmannfchasten) Dresden, Leipzig, Zwickau und Bautzen eingeteilt; das Gerichtswesen wurde neu geordnet, eine neue Städteordnung erlassen und für die Schulen gesorgt. Aber von ganz besonderer Wichtigkeit war es, daß Sachsen sich mit dem Jahre 1834 dem von Preußen gestifteten Zollvereine anschloß, wodurch dem Handel und dem Fabrikwefen größere Freiheit gewährt, manche drückende Grenzabgabe aufgehoben und eine festere Vereinigung mit den übrigen deutschen Staaten, soweit sie dem segensreichen Bunde beigetreten waren, hergestellt wurde. Dies und so vieles andere, was zu des Landes Vorteil war, geschah unter der Regierung des ehrwürdigen Anton. Er selbst aber, der biedere Greis, der am Lebensabende noch so schönen Samen ausgestreut hatte, sah von der zu hoffenden Ernte nur noch wenig. Er ging am 6. Juni 1836 schmerzlos ein ins Land der Ruhe und der Vergeltung. In der dankbaren Erinnerung seines Volkes lebt er mit dem Beinamen des „Gütigen " fort.
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