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1. Deutsche Geschichte von der Urzeit bis zum Ende des 30jährigen Krieges - S. 55

1903 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
Rudolf von Habsburg. 55 Rudolf von Habsburg. 1373—1291. I. Der Verfall des alten Deutschen Reichs, a) Die selbstständigen Fürsten und Herren. Die Herzöge, Grafen, Bischöfe, Äbte und freien Städte galten als Lehensmänner des Kaisers. Starb ein Lehensmann, so mußte der Nachfolger sich das Lehen vom Kaiser übertragen lassen, Treue und Gehorsam geloben und dadurch anerkennen, daß das übertragene Lehen nicht sein Eigentum sei. Mit der Zeit waren aber die großen Lehen stillschweigend erblich geworden; der Sohn hatte die Güter und Gebiete vom Vater übernommen, und sie galten nun als sein freies Eigentum. Die Lehens-männer waren Lehensherren geworden und betrachteten sich nun als selbständige Fürsten und ihre Gebiete als unabhängige Herrschaften, worin sie nach eigenem Willen schalten und walten konnten. Die Zahl dieser Gebiete wuchs von Jahr zu Jahr, bis sie schließlich gegen dreihundert betrug. Die Fürsten und Herren galten als Reichsstände; sie wollten bei allen wichtigen Angelegenheiten gefragt sein. Auf sieben Fürsten ging nach und nach allein das Recht über, den Kaiser zu wählen oder zu küren; daher erhielten diese den Namen Kurfürsten. Die Kurfürsten ließen sich bei jeder Kaiserwahl neue Vorteile und Rechte versprechen. Dadurch ward die Kaisergewalt so gering, daß sich unter den deutschen Fürsten kaum noch einer fand, der die Kaiserkrone tragen wollte. Einmal stand der Kaiserthron 17 Jahre lang (1256—1273) ganz leer. — Was im Reiche geschehen war, das wiederholte sich im Lande eines jeden Fürsten. Die Lehen, die er zu vergeben hatte, wurden ebenfalls erblich. Unter vielen Kämpfen einigten sich schließlich die Fürsten und ihre großen Lehensmänner dahin, daß Adelige, Geistliche und Städte dem Fürsten als Landstände zur Seite stehen sollten. Wollte der Fürst für sein Land etwas bestimmen, so mußte er die Landstände fragen. Er berief sie zu einer Versammlung, die den Namen Landtag führte. b) Faustrecht und Fehdewesen. Die Fürsten und Herren waren nun auch die alleinigen Richter in ihren Ländern und Gebieten geworden. Sie klagten nicht mehr bei dem obersten Richter des Reiches, dem Kaiser, sondern übten auf eigene Hand Vergeltung, wenn ihnen jemand unrecht tat. Ebenso machten es die Städte, Adeligen und Ritter. Wer die stärkste Faust hatte, behielt recht: Gewalt ging vor Recht. Das war das Faustrecht. Da entstanden um geringer Ursache willen Streitigkeiten oder Fehden zwischen Fürsten und Herren, Rittern und Städten. Sie griffen zum Schwerte, um sogleich Rache zu üben. Jeder Grundherr mußte darum stets mit einem starken Kriegsgesinde versehen sein. Wollte ein Ritter oder Herr eine Fehde beginnen, so sandte er seinem Feinde einen Fehdebrief; darin sagte er sich gänzlich
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