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1. Deutsche Geschichte von der Urzeit bis zum Ende des 30jährigen Krieges - S. 71

1903 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
Maximilian I. 71 Gemsbock auf den höchsten Spitzen der Alpen auf. Bei der Gemsjagd verstieg er sich einmal auf die Martinswand, ein steiles Felsengehänge, Don dem er keinen Rückweg finden konnte. Bis zum dritten Tage mußte er hier in Todesangst zubringen; da erst gelang es, ihn zu befreien. Schwert und Speer führte er auf dem Turnierplätze als der Tapferste. Keine schönere Nittergestalt war zu sehen, als wenn Maximilian -erschien, hoch zu Roß, gewappnet und gepanzert. Er konnte Schwert und Harnisch schmieden und nahm oft den Speer auf die Schulter und zog zu Fuß vor seinen Söldnern her. Da es in seiner Zeit mit dem Ritterstande immer mehr zu Ende ging, er aber alle ritterlichen Künste des Mittelalters übte, so hat man ihn den „letzten Ritter" genannt. 2. Der ewige Landfriede und das Reichskammergericht. 1495. Trotz aller Verbote war das Fehdewesen nicht beseitigt. Da erließ Kaiser Maximilian auf dem Reichstage zu Worms ein Gesetz, das einen dauernden Landfrieden gebot. Dadurch wurde das Fehderecht im Reiche für alle Zeiten aufgehoben, jede Selbsthilfe bei Strafe der Reichsacht verboten. Man nennt das Gesetz kurz den ewigen Landfrieden. Aus dem Landfriedensgesetz. Wir Maximilian von Gottes Gnaden römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs u. s. w. haben mit einmütigem Rate der ehrwürdigen und hochgeborenen Kurfürsten und Fürsten, geistlichen und weltlichen, auch Prälaten, Grafen, Herren und Stände, einen allgemeinen Frieden aufgerichtet: Also daß von Zeit dieser Verkündung an niemand, wes Würden, Standes oder Wesens der sei, den andern befehden, bekriegen, berauben, fangen, belagern, noch auch irgend ein Schloß, Städte, Märkte, Befestigungen, Dörfer, Höfe oder Weiler mit gewaltiger Tat freventlich einnehmen oder mit Brand oder in anderer Weise beschädigen soll; auch niemand solchen Tätern Rat, Hilfe, noch in keiner Weise Beistand oder Vorschub leisten, auch sie wissentlich nicht Herbergen, behausen, ätzen oder tränken soll. . . Und so haben wir alle offene Fehde durch das ganze Reich aufgehoben und abgetan in und mit Kraft dieses Brieses. Und ob jemand dawider handeln würde, der soll in unsere und des heiligen Reiches Acht gefallen sein, also daß sein Leib und Gut jeder männiglich erlaubt sei, und daß niemand daran freveln soll oder mag. Es soll auch solche Täter und Friedbrecher niemand Hausen, ätzen, tränken, aufnehmen, Vorschub leisten in seiner Obrigkeit, Eigentum und Gebieten, sondern dieselben festnehmen und sie mit Ernst von Amts wegen richten und auch auf jedermanns Klage ungesäumt zum Rechte verhelfen. Der ewige Landfriede war eine große Wohltat für unser Vaterland, und gerne gedachte das deutsche Volk derselben, wenn es das Lied sang, das ein frommer Mann jener Zeit dichtete: „Allein Gott in der Höh' sei Ehr' und Dank für seine Gnade, darum, weil nun und nimmermehr uns rühren kann kein Schadei Ein Wohlgefall'n Gott an uns hat: Nun ist groß' Fried' ohn' Unterlaß; all' Fehd' hat nun ein Endel" Damit nun die streitenden Herren ihr Recht fänden, die Übeltäter aber bestraft würden, so errichtete der Kaiser zu Frankfurt am
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