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1. Kurze Darstellung der deutschen Geschichte - S. 95

1872 - Gütersloh : Bertelsmann
Schilderung des Mittelalters. 95 Burg verschlossen wohnte, so hefteten die Frohnboten die Ladung des Nachts an seinem Thore an und schlugen dreimal laut an das Thor, daß der furchtbare Klang durch die stille Nacht in das Ohr des Verbrechers drang. Erschien der Angeklagte auf die Ladung, so wurde er in den Kreis der Richter geführt, die Klage wurde ihm vorgehalten, und er konnte, wenn er unschuldig war, sich mit dem Reinigungseide frei schwören, den er und seine Eideshelfer, wenn er deren hatte, ablegten. Konnte er es nicht, sondern mußte er seine Schuld bekennen, oder wurde er durch den Eid des Klägers und seiner Zeugen überführt, so wurde das Urtheil gesprochen und auf der Stelle vollzogen. Meistens war es die Todesstrafe und der Verurtheilte wurde an den nächsten Baum gehenkt. Gelindere Strafen waren Landesverweisung und Geldbuße. Kam der Angeklagte auf dreimalige Ladung nicht, so hatte er dadurch selbst seine Schuld anerkannt; es wurde die V ehme, das ist die Acht des Freigerichts gegen ihn ausgesprochen (wovon eben der Name dervehmgerichte) und er war nun in dem Zustande des zum Tode verurtheilten Verbrechers, den die Strafe, früh oder spät, ganz sicher erreichte. Denn jeder Freischöffe, welchem der Spruch des Gerichts kund gethan wurde, war, wie gesagt, verpflichtet, die Strafe an dem Verurtheilten vollstrecken zu helfen, und wo er gefunden wurde, im geheimsten Verstecke, oder auf offener Straße, da wurde er an dem nächsten Pfosten oder Baume aufgehenkt, und zum Zeichen, daß er von der heiligen Vehme gerichtet sei, wurde ein Messer neben ihm in das Holz gesteckt. Eine lange Zeit hielt die Furcht vor diesen Gerichten manchen von bösen Thaten zurück. Nachher aber artete das Gericht selbst aus; schlechte Menschen drängten sich hinein und übten, unter dem Deckmantel desselben, die grausamsten Handlungen gegen unschuldige Menschen aus. Es verbreitete sich ein allgemeiner Haß gegen die Vehmgerichte; Fürsten, Ritter und Städte schlossen Bündnisse gegen dieselben, und endlich wurden sie durch den ewigen Landfrieden des Kaisers Maximilian I. im Jahre 1495 aufgehoben. 5. Die Städtebündnisse. — Sehr merkwürdig sind noch aus der Zeit des Mittelalters die Bündnisse mehrerer Städte zu gemeinschaftlichem Schutz und Vortheil. So errichteten gerade in der Zeit des Interregnums 70 Städte am Rhein und in der Umgegend den rheinischen Bund, und später andere in Schwaben den schwäbischen Städtebund, der nicht weniger zahlreich war. Da die kaiserliche Majestät den feindlichen Absichten der Fürsten gegen die Städte nicht mehr Einhalt thun konnte, mußten diese wohl durch Vereinigung ihrer Kräfte sich selbst zu schützen suchen. Der größte Bund unter allen war aber der Hansebund. Er erhielt, nachdem er schon durch kleinere Verbindungen für den Handel im Auslande vorbereitet war, größere Ausdehnung und Festigkeit. Bald kamen noch mehrere Städte duzn und nach 50 Jahren zählte der Bund schon 69 Städte vom Niederrhein bis nach Preußen und Liefland, späterhin gegen 100. Der Handel war das Hauptgeschäft dieses Bundes und derselbe wurde bald der ausgebreitetste in der Welt. Er hatte seine Waaren-Niederlagen zu Nowgorod in Rußland, zu Bergen in Norwegen, zu Brügge in Flandern, und zu London. Keiner hatte solche Flotten auf dem Meere, wie die Hansa; jedermann bewarb sich um ihre Freundschaft; ja, ihre Flotten und Heere haben die Hauptstädte Lissabon und Kopenhagen erobert und das Königreich Dänemark für Geld feil geboten. Wo sie an einem Kriege Theil nahmen, da gaben sie den Ausschlag. Die Stadt
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