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1. Grundriß der deutschen und preußischen Geschichte - S. 145

1878 - Eisenach : Bachmeister
Des deutschen Reiches Verfassung. 145 bahn- und Telegraphen-Verwaltung bestimmt. Die Kavallerie umfaßt die leichtere (Husaren. Dragoner) und die schwere (Ulanen, Kürassiere) Reiterei. Die Artillerie zerfällt in Festungs- und Feldabtheilungen. Die Pionniere bauen Brücken, Minen und Schanzen. Die Train-Colonnen versorgen die Truppen mit Proviant und Munition. Für die Bekleidung aller deutschen Truppentheile sind die Grundfarben und der Schnitt der königl. preußischen Armee maßgebend. Der Kaiser achtet bei seinen Inspektionen darauf, daß Uebereinstimmung in der Formation, in Bewaffnung und Kommando u. s. f. herrscht. Alle deutschen Truppen sind dem Kaiser gemäß des Fahneneides unbedingten Gehorsam schuldig. Der Hochst-«-ommandierende eines Kontingents, sowie Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, werden vom Kaiser ernannt; die Ernennungen der Generale innerhalb eines Kontingents bedürfen der kaiserlichen Bestätigung. — Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht nur dem Kaiser zu. Die vorstehenden Bestimmungen finden mit geringen Modifikationen auch auf Baiern und Württemberg Anwendung. Xii. Reichsfinanzen. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reiches müssen für jedes Jahr veianschlagt und auf den Reichshaushalts»Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres festgestellt. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Überschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Reichs steuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen. Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für eilt Jahr bewilligt. Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reiches ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage jährlich Rechnung zu legen. Zur Bestreitung außerordentlicher Bedürfnisse kann int Weae der Reichsqesetzaebuna die Aufnahme einer Anleihe erfolgen. xiii. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. Jedes Unternehmen gegen die Sicherheit und die Existenz des Reiches, sowie die Beleidigung der Reichsbehörden und Reichsbeamten werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und nach Maßgabe der Gesetze, nach welchen ähnliche ! Vergehen gegen Landesbehörden rc. geahndet werden, bestraft. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten werden auf Anrufen des einen Theiles von dem Bundesrathe erledigt. Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bnndesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen. . . ^ , Verättderuugeu in der Verfassung des Reiches erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe vierzehn Stimmen gegen sich haben. Eick, Deutsche und preuhische Geschichtf. 10 I
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