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1. Geschichtsbilder aus der allgemeinen und vaterländischen Geschichte - S. 167

1899 - Gera : Hofmann
— 167 — \25. Der Kölner Dom. (Gotischer Baustil.) auf Fürstenversammlungen. Der G a u g r a f hielt alle 6 Wochen Ge- richt oder ein echtes Ding inmitten von 7 Schöffen, die das Urteil finden oder schöpfen halfen, während die versammelte Gemeinde Bei- fall oder Abneigung durch Zurufe oder Murren kund gab. Unwichtigere Streitsachen wurden in einem gebotenen Ding ohne Zuziehung der Gemeinde oder durch Schultheißen in den Gemeinden erledigt. Je selbständiger die Fürsten, Herren und Städte wurden, desto mehr rissen sie auch die Gerichtsbarkeit an sich. Sie ließen sie meist durch Vögte ausüben. Diese sprachen Recht nach Herkommen und Gutdünken. Bei Klagen gegen die eigenen Herren hatten die Leute selten auf einen gerechten Spruch zu hoffen. Eine Berufung an ein höheres Gericht gab es bei den härtesten Urteilen nicht. Die Strafen waren meist hart, ja grausam. Die Missethäter wurden an Galgen gehängt,' verbrannt, enthauptet, gerädert, von Pferden zerrissen, oder an Händen, Nasen, Ohren und Füßen verstümmelt, je nachdem ein Glied gesündigt hatte. Entehrend war das Hundetragen, das Stricktragen um den bloßen Hals, das Ausstellen am Pranger, das Ausstäupen und Brandmarken. In den Städten wurden die Übelthäter in den Turm gelegt, Arnie und Beine stundenlang in den Stock gespannt. Verleumder bekamen einen
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