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1. Länder-, Verfassungs- und Kulturgeschichte - S. 68

1904 - Berlin : Nicolai
68 berufene ist, 10%, des für den Aufenthaltsort des Einberufenen festgesetzten ortsüblichen Tagelohns beträgt. Es dürfen jedoch zusammen nicht mehr als 60% des Tagelohns gezahlt werden. Der Anspruch ist binnen 4 Wochen nach beendeter Übung bei der Ortsbehörde anzumelden, da er sonst erlischt; die Unterstützung wird aber auch schon während der Übung gezahlt. Die gesamte Landmacht des Reiches bildet ein einheitliches Heer, das im Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht. Die Regimenter führen fortlaufende Nummern durch das ganze deutsche Heer. Alle deutschen Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingt Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen (Bayern und Württemberg haben hier noch Sonderrechte). — Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehle des Kaisers. Der Kaiser ernennt die Offiziere und Beamten der Marine und nimmt sie nebst den Mannschaften in Pflicht. Der Kieler Hafen und der Wilhelmshafen im Jadebusen sind Reichskriegshäfen. Die gesamte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Marine verpflichtet. Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-rot. Die Marine hat die Aufgabe, im Kriege die deutschen Küsten zu verteidigen und im Frieden den überseeischen Handel, sowie die Rechte der deutschen Staatsangehörigen im Aus-lande zuschützen. Die deutsche Kriegsflotte umfaßt ohne die Torpedofahrzeuge Linien- oder Schlachtschiffe und Kreuzer. Als Schlachtschiffe dienen die großen Panzerschiffe. Die Kreuzer sind leichter gebaut und daher von größerer Schnelligkeit; sie dienen dazu, in den Meeren zu kreuzen, um die Handelsflotte zu schützen. Den Nachrichtendienst versehen die Avisos, auf Schulschiffen erhalten die Schiffsjungen ihre praktische Ausbildung zu Unter- und Obermatrosen. Eine Abteilung von Schiffen heißt ein Geschwader und steht unter dem Befehle eines Contre-Admirals. An der Spitze der gesamten Flotte steht der kommandierende Admiral. Die Kosten des gesamten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten gemeinsam zu tragen. Soweit die Reichseinnahmen die Reichsausgaben nicht decken, hat das Reich das Recht, von den Bundesstaaten soviel Zuschüsse zu erheben, als zur Deckung der Reichsausgaben nötig sind (Matrikularbeiträge).
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