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1. Geschichtlicher Anschauungs- und Erfahrungsunterricht - S. 121

1914 - Ansbach : Prögel
— 121 — (späterer Zusatz: Vnd waß Ihnen in der behändigten Instruction vorgeschrieben) fleißig und trewlich zu halten. Erstlich soll er täglich srüe, so baldt die Vhr Sieben auß-geschlageu, in der Schul seyn, den gesang intoniren helssen, und dem gebeth, wie auch...............den Knaben beywohnen (später: vormittag von 7 biß 10 uhr, nachmittags aber von 12 biß 3 uhr in der Schul seyn und den ansang wie auch beschluß mit dem gebett und gesang machen), seine lectiones mit allem verstandt und sleiß profitiren, die Jugendt zum gebeth, pietet, guten sitten, fleißig schreiben, fruchtbarlicher erudition trewlich informiren und gewöhnen, die Signa (später: aufs die strässliche Schulkinder) vnverdroßen inquiriren und den reum gebührlich darumb castigiren. Item (später: 2) soll er sich nach den legibus allerdings erzeigen, und verhalten, keine newe lection ohn der Herrn Scholar-chen einwilligung und gutheißen in der Schule einschieben. Item (später: 3) soll er secundum delicta und nicht secun-dum affectus in der castigation ein moderation observiren und halten. Item (später: 4) soll er keine stundt außer der Schu-elen, die Ihne gebühret verbleiben, Hette er aber nothassten, seinen collegam erbitten, daß er selbige stundte sür Ihm laborire und uff solchen Fall gegen Ihne wider recompensiren. Item (später: 5) do er einen oder zween tag zu Vermißen oder zu schaffen hette, soll er von dem Psarrherrn veniam petiren; do er Länger außbleiben wolte, ohne anzeig und Bewilligung Hl. Obertschulthl. (Ambtsverwalthers) nicht hinwegck gehen oder außetzeu. Item (6) in der Schule sub lectionibus soll sich ein Jeder Schn*)-eldiener mit dem andern deß spatzierengehens und von alienis zu conferirett enthalten, sondern seinen lectionibus abwartten. Item Er soll die Alumnos in der schuelen laßen, die zur Haußarbeit oder Pottschasftweiß auß oder gar über feldt zu schickhen nicht gebrauchen, und solches andern zu thun ebenmäßig verwehren, damit die Ihren studiis für und für incum-biren und darob bleiben können. *) Bon mit getrennt.
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