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1. Charakterbilder aus der Geschichte der alten und beginnenden neuen Zeit - S. 349

1909 - Regensburg : Manz
Mitgliedschaft der Priestertmer. Rcichsregentschaft. Nachfolge. 349 17. Wenn der vornehme Rmer unter dem Prinzipat regelmig eines der hohen Priestertmer empfngt, besonders angesehenen Mnnern wohl auch zwei, nicht leicht aber mehr Sacerdotien gewhrt werden, so gehrt der Kaiser smtlichen hheren Priesterschaften Roms an. In diesen Kreis fallen die vier hchsten Kollegien" der Pontifices. Auguren, Quin-decimviri und Epulonen. Dazu kommt seit 14 n. Chr. das Kollegium der Augustalen. Fr die Arvalen geht die Mitgliedschaft der Kaiser aus den Akten des Kollegiums hervor. Nicht unwahrscheinlich ist es, da noch die Titier und Fetialen den Kaiser unter ihre Mitglieder zhlten, da Angustus ihnen angehrte. 18. Eine Reichsregentschaft, die den zeitweilig oder dauernd an der Ausbung des Regiments gehinderten Herrscher vertreten htten, gibt es m rmischen Prinzipat nicht; eben-sowenig eine Stellung, welche gleich der eines heutigen Ministers die formell geordnete Mit-Wirkung eines Beamten bei smtlichen Regieruugsakten oder doch bei einer das ganze Reich umfassenden Kategorie derselben in sich schlo; die fr den Prinzipat geordnete Stellvertre-tnng bezieht sich niemals weder auf das Reich noch z. B. auf das Heer- oder Justizwesen, sondern immer auf einen engeren Kreis, wie die Garde, die einzelne Provinz oder Flotte. Faktisch freilich konnten Gehilfen auch jener Art dem Regenten eines Reiches, wie das rmische war, nicht durchaus fehlen; aber durchgehende scheint diese Hilfsttigkeit von Personen ohne jede amtliche Stellung geleistet worden zu sein, wie von Frauen des kaiserlichen Hauses oder einem Mcenas, Seneca. Es gehrt geradezu zum Charakter des rmischen Prinzipats, da politischer Einflu und Staatsamt nach Mglichkeit getrennt gehalten werden. Eine offizielle Stellung gab es allerdings, mit welcher regelmig ein wesentlicher Einflu auf das allgemeine Reichsregiment verbunden ist, diejenige des Kommandanten der Garde. Der zum unmittelbaren Befehl der die hauptstdtischen Gardetruppen berufene Gehilfe war der geborne Vertreter des Imperators, aber auch zugleich sein geborner Nebenbuhler und in diesem unheimlichen Konflikt von notwendigem Vertrauen und Mitrauen zwischen dem Kaiser und dem zum Vizekaisertum berufenen Beamten bewegt sich die gesamte Geschichte des Prin-zipats. Der praefectus praetorio hatte auer dem eigentlichen Kommando die Jurisdiktion der die gemeinen Soldaten und die Ernennung der Gefreiten, er war unter den notwendig im Hauptquartier anwesenden Offizieren der hchste. Auerordentliche und keinen Aufschub erleidende Beschlsse des Kaisers wurden darum vorwiegend durch ihn vollstreckt. Seinem Kommando scheinen spterhin auer der Garde selbst mit Ausnahme der vom praefectus urbi abhngenden Stadtmiliz smtliche in der Hauptstadt und in Italien stehenden Truppen unterstellt gewesen zu sein. Allmhlich kam auch die persnliche Rechtspflege des Kaisers an ihn und bereits um die Mitte des 3. Jahrhuuderts wendet sich die Appellation von den Strafsentenzen der Provinzialstatthalter an den Gardekommandanten. 19. Eine Erbfolge im Prinzipat war dem rmischen Staatsrecht ebenfalls fremd. Der Willensausdruck des verstorbenen Kaisers hinsichtlich der Nachfolge war nie mehr, als eine Bitte ohne zwingende Verbindlichkeit. Ebensowenig kennt der Prinzipat die Designation des Nachfolgers während der Amtsfhrung des Vorgngers; doch konnte die Entscheidung bei Lebzeiten des Kaisers eingeleitet und vorbereitet werden. Daraus hat sich das System der Mitregentschaft entwickelt. Von Rechts wegen ist der Mitregent nicht notwendig der Sohn des Prinzeps oder auch nur ihm verwandt. Tatschlich allerdings ist seit Angustus die Mitregentschaft in der Regel an den Sohn des regierenden Kaisers gekommen oder durch Adoption des knftigen Mitregenten eingeleitet worden. Diesem oder dem zur Nachfolge aus-ersehenen Prinzen war in der lteren Kaiserzeit das Kognomen des julischen Geschlechtes, Csar, keineswegs eigen. Aber als Hadrian zuerst den L. lius und nach dessen baldigem
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