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1. Freie und Hansestadt Hamburg - S. 10

1911 - Leipzig : Voigtländer
10 berieten unter Leitung der Kirchgeschworenen. Diese Kirchgeschworenen hatten mit der Geistlichkeit zusammen die Aufsicht der die Gebude der Pfarrkirche, der Hospitler und die Verwaltung der hierzu be-stimmten Einknfte; ihr Einflu war daher auch auf andere Verhlt-nisse der Stadt nicht gering. Berechtigt zur Teilnahme an den Brgerversammlungen waren nur die mit Erbe angesessenen Brger, die erbgesessene Brgerschaft". In verschiedenen Rezessen des 15. Jahrh. verpflichtete sich der Rat, zu wichtigen politischen Verhandlungen aus jedem Kirchspiel Vertreter der brigen Brger hinzuzuziehen. Durch die Reformation wurde diese Mitwirkung der Brger am ffentlichen Leben der Stadt wesentlich erweitert und geregelt. Den Weisungen Bugenhagens folgend, hatte man 1527 in ' dem St. Nikolaikirchspiel einen sog. Gotteskasten gegrndet, eine Kasse, die zunchst der Frsorge fr Arme und Kranke dienen sollte, aber auch auf Kirchenverwaltung, Pfarrwahl und Schule sich erstreckte. An der Spitze des Gotteskastens standen zwlf achtbare Männer des Kirchspiels. Bald darauf wurde diese Einrichtung auf alle vier Kirchfpiele ausgedehnt. Die Gottes-kastenvorsteher bildeten das Kolleg der 48 er. Die drei ltesten der zwlf Vorsteher an jeder Kirche waren die Oberalten. Sie verwalteten gemeinsam in einer fnften Kasse das gesamte Kirchenvermgen, so da in ihnen die Einheit der verschiedenen Kirchspiele verkrpert war. Den 48ern wurden zwecks Neuordnung der Dinge aus jedem Kirch-spiel je 24 Brger beigesellt, die in ihrer Gesamtheit mit den 48ern zusammen das Kollegium der 144 er bildeten. Ihren Abschlu fanden alle damaligen Verhandlungen in dem sog. langen Reze vom 12. Febr. 1529. Nach demselben standen dem Rat als der regierenden Behrde die verordneten Brger" gegenber, die Kollegien der zwlf Ober-alten, der 48 er und der 144 er. Ihre Aufgabe war es, die Aufrecht-erhaltung der bestehenden Gesetze zu berwachen, die nur mit ihrer Genehmigung, ja nach spteren Rezessen nur unter Zustimmung der gesamten erbgesessenen Brgerschaft gendert werden durften. _ Erweitert wurde diese Verfassung, als im Jahre 1685 das St. Michaelis-Kirchspiel dieselben politischen Rechte erhielt wie die vier anderen. Seitdem gab es 15 Oberalte, ein Kollegium der 60er und eins der 180er. Y. Hamburg in seinen Beziehungen zu Dnemark. 1. Die Ansprche der Oldenburger. Unter den letzten Schauenburgern hatte Hamburgs Abhngigkeit so gut wie ganz auf-gehrt. Als aber 1459 die Lande Schleswig und Holstein den auf den dnischen Thron berufenen Christian aus dem Hause Oldenburg zum Herzog erwhlten, wurde das Verhltnis Hamburgs zu dem neuen Fürsten gespannter. Christian I. und seine Nachfolger ver-langten von neuem die Huldigung Hamburgs und die Anerkennung ihrer Oberhoheit, und unausgesetzt haben sie durch Handelsstrungen, Gelderpressungen und kriegerische Maregeln dies Ziel zu erreichen gesucht. Demgegenber war die Stadt entschieden bestrebt, das alte Band mit Holstein und Dnemark zu lsen. 1510 auf dem Reichstage zu Augsburg wurde Hamburg fr eine kaiserlich freie Reichs-stadt erklrt, und 1618 wurde dieser Beschlu vom Reichskammer-gericht zu Speyer besttigt. Und doch hat es noch 150 Jahre gedauert, bis Dnemark mit seinen vermeintlichen Ansprchen ver-stummte. Christian Iv. schdigte Hamburgs Handel dadurch, da
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